Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 1044/26 e
Das Wichtigste im Überblick
Das OLG München verwarf die Berufung der Beklagten, weil sie fristgerecht nicht begründet wurde.
- Die Beklagte verlor die Berufung und muss die Kosten tragen.
- Mehrere Schriftsätze genügten nicht, weil sie nur pauschal kritisierten.
- Das Gericht verlangte konkrete Angriffe gegen die Urteilsgründe.
- Allgemeine Hinweise auf Fehler, Stundung und Protokoll reichen nicht.
- Ohne ordentliche Begründung bleibt die Berufung unzulässig.
- Gericht: OLG München
- Datum: 01.07.2026
- Aktenzeichen: 7 U 1044/26 e
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Berufungsrecht
- Streitwert: 270.432,01 €
- Relevant für: Beklagte, Kläger, Prozessvertreter bei Berufungen
Wann droht die Unzulässigkeit der Berufung im Zivilprozess?
Ein Zwangsverwalter verlangte von einer Pächterin für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 Pachtzins in Höhe von 267.380,97 €. Das Landgericht München I verurteilte die Pächterin am 08.04.2026 zur Zahlung dieser Summe und stellte zudem die Erledigung der Hauptsache in Höhe von 50.000 € fest, weil dieser Betrag bereits gezahlt worden war. Die Pächterin legte Berufung ein – das Oberlandesgericht München verwarf das Rechtsmittel jedoch als unzulässig.
Ein Zwangsverwalter wird vom Gericht eingesetzt, um im Rahmen einer Zwangsvollstreckung eine Immobilie zu verwalten und deren Erträge – wie hier Pachtzinsen – einzuziehen. Die „Erledigung der Hauptsache“ bedeutet, dass ein Teil des Rechtsstreits gegenstandslos wurde, weil die Forderung bereits erfüllt ist – hier durch die gezahlten 50.000 €. Das Gericht stellt dies förmlich fest, anstatt über diesen Teil noch ein Urteil zu fällen.
Nach § 522 Abs. 1 ZPO muss das Berufungsgericht von Amts wegen prüfen, ob die Berufung statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde. Das bedeutet konkret: Das Gericht führt diese Prüfung von sich aus durch, ohne dass eine Partei dies beantragen muss. „Statthaft“ heißt: Das Rechtsmittel ist gegen dieses Urteil überhaupt gesetzlich zulässig – nicht jedes Urteil kann mit einer Berufung angefochten werden, etwa wenn der Streitwert zu gering ist. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung innerhalb der Frist, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). – so das Oberlandesgericht München
Diese Frist lief im vorliegenden Verfahren am 09.06.2026 ab. Die Pächterin reichte zwar mehrere Schriftsätze ein, hielt jedoch die gesetzliche Begründungsfrist nicht mit den erforderlichen Inhalten ein….