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Negativer Kompetenzkonflikt: Willkür kippt Verweisung nicht

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Ein vollstreckbarer Pfändungsbeschluss liegt vor, doch das Amtsgericht winkt ab. Das Landgericht, an das verwiesen wurde, erklärt sich ebenfalls für unzuständig. Das Verfahren steckt fest. Die überraschende Erkenntnis: Nur eine objektiv willkürliche Verweisung zwingt das Gericht nicht zur Übernahme. Damit hat der Stillstand eine überraschende Hintertür.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 101 AR 84/26 e

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht bestimmt das Landgericht Hof als zuständig, weil die Verweisung nicht willkürlich war.
  • Das Amtsgericht verwies den Streit an das Landgericht Hof.
  • Die Verweisung blieb bindend, obwohl die Rechtslage umstritten war.
  • Maßgeblich war eine vertretbare alte Wertgrenze für das Mahnverfahren.
  • Ein bloßer Rechtsfehler reicht nicht, um die Bindung zu brechen.

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 01.07.2026
  • Aktenzeichen: 101 AR 84/26 e
  • Verfahren: Bestimmung des zuständigen Gerichts
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Zuständigkeit, Mahnverfahren
  • Relevant für: Gerichte, Kläger, Beklagte, Anwälte

Wer übernimmt die Bestimmung des zuständigen Gerichts?

Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sich sowohl ein Amts- als auch ein Landgericht rechtskräftig für sachlich unzuständig erklären. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt in solchen Fällen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. In Bayern ist dafür das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, und zwar nach § 36 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 9 EGZPO.

Die jeweils beiden Parteien mitgeteilte und ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Das bedeutet konkret: „Sachlich unzuständig“ heißt, dass die falsche Gerichtsebene angerufen wurde – nicht der falsche Ort. Ob Amtsgericht oder Landgericht in erster Instanz entscheidet, hängt vor allem vom Streitwert ab: Bis 5.000 Euro ist in der Regel das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht.

Zu einer solchen Pattsituation kam es zwischen dem Amtsgericht Hof und dem Landgericht Hof: Beide Gerichte erklärten sich für unzuständig, das Landgericht legte die Sache schließlich dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vor (Az. 101 AR 84/26 e). Es ging um die sachliche Zuständigkeit als Eingangsinstanz in einem Streit, bei dem ein Mann von einer Frau als Drittschuldnerin Zahlung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verlangte – und diese ihrerseits im Wege der Widerklage die Feststellung einer geringeren Schuld begehrte.

Zum Hintergrund: Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfändet ein Gläubiger eine Forderung, die sein Schuldner seinerseits gegen einen Dritten hat. Das Gericht überweist diese Forderung an den Gläubiger, der sich das Geld dann direkt vom Dritten – dem sogenannten Drittschuldner – holen kann. Hier forderte der Mann also Geld von der Frau, weil sein eigentlicher Schuldner bei ihr eine Forderung hatte, die er gepfändet hatte….


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