Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 918/23
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt Rücktritt von Berufsunfähigkeitsversicherung und verwirft Beklagten-Anschlussberufung.
- Die Klägerin verliert. Das Gericht weist ihre Feststellungsklage ab.
- Die Mutter nannte Gesundheitsdaten nur verkürzt und verharmlosend.
- Der Rücktritt war rechtzeitig und wirksam erklärt.
- Die neue Anschlussberufung der Beklagten kam zu spät.
- Die Beklagte bekam ihre Zwischenfeststellung nicht mehr geprüft.
- Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
- Datum: 13.05.2026
- Aktenzeichen: 4 U 918/23
- Verfahren: Berufung, Anschlussberufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Versicherte, Versicherer, Prozessparteien bei Berufsunfähigkeitsversicherung
Was rechtfertigt den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Ein Rücktritt vom Vertrag ist gemäß den §§ 19 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) möglich, wenn bei Vertragsabschluss die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde. Die Ausübungsfrist für diesen Eingriff beträgt nach § 21 Abs. 1 VVG exakt einen Monat, nachdem das Unternehmen von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Der Versicherer muss dabei die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände nachweisen. Eine Berufung auf eine fehlende Kausalität nach § 19 Abs. 4 VVG ist für den Versicherten ausgeschlossen, sofern die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht verlangt, dass der Antragsteller vor Vertragsschluss alle erfragten gesundheitlichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt. „Fehlende Kausalität“ bezeichnet dabei die Verteidigung, die verschwiegenen Vorerkrankungen hätten gar keinen Einfluss auf den konkreten Versicherungsfall gehabt – diese Ausrede ist bei vorsätzlichem Verschweigen jedoch gesetzlich versperrt.
Ob diese strengen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, dominierte den juristischen Streit vor dem Thüringer Oberlandesgericht, als eine junge Frau im Sommer XXXX ihre Berufsunfähigkeitsrente beantragte. Der Versicherer verweigerte die Zahlung und erklärte stattdessen den vertraglichen Rücktritt. Als Begründung führte das Unternehmen ärztliche Berichte einer Hausärztin an, aus denen mehrere verschwiegene Erkrankungen – in den Akten als Diagnose 1 und 3 dokumentiert – hervorgingen. Das Thüringer Oberlandesgericht bestätigte unter dem Aktenzeichen 4 U 918/23 das Vorgehen des Unternehmens und wies die Klage auf Versicherungsschutz ab. Dem Versicherer war es gelungen, die vertragliche Relevanz der Diagnose 1 durch die Aussage eines Mitarbeiters der Risikoprüfung überzeugend zu belegen.
Redaktionelle Leitsätze