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Mountainbike-Sturz auf zu schwerer Route: Veranstalter haftet voll

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Moderate Tour gebucht, geführte Alpen-Abfahrt – ein Sturz, der nur per Hubschrauber geborgen werden kann. Der Einsatz kostet eine fünfstellige Summe. Der Veranstalter weist jede Haftung von sich: Der Teilnehmer habe die Route überschätzt. Die Verletztenforderung nach Schmerzensgeld und Rettungskosten wird zum Rechtsstreit.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-24 O 55/22

Das Wichtigste im Überblick

LG Frankfurt verurteilt Reiseveranstalterin nach Mountainbike-Sturz zu 6.053,57 Euro.
  • Der Kläger bekommt Geld für Verletzung, Bergung und vertanen Urlaub.
  • Das Gericht sah einen Reisemangel: Die Guides wählten einen schwierigeren Weg.
  • Mitverschulden verwarf das Gericht; die Beklagte bewies keine eigene Fehler des Klägers.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten sprach das Gericht nicht zu.

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Datum: 03.06.2025
  • Aktenzeichen: 2-24 O 55/22
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Schadensersatzrecht, Schmerzensgeld
  • Relevant für: Reiseveranstalter, Urlauber, Anbieter geführter Sporttouren

Wann gibt es Schadensersatz nach einem Mountainbike-Sturz?

Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht gemäß §§ 651 a ff. BGB, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ein Mangel ist gegeben, wenn der Reiseveranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB Verkehrssicherungs-, Obhuts- oder Fürsorgepflichten verletzen. Das bedeutet konkret: Erfüllungsgehilfen sind Personen, die der Veranstalter für sich arbeiten lässt – wie hier die Tour-Guides. Für deren Fehler haftet der Veranstalter so, als hätte er sie selbst begangen. Die Haftung umfasst nach § 651 n Abs. 1 BGB materielle Schäden und nach § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld.

Der Reiseveranstalter schuldet dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt. – so das Landgericht Frankfurt am Main

Mit dieser Frage befasste sich das Landgericht Frankfurt am Main im Fall eines Mannes, der sich bei einer geführten „Heavy-Cycling-Tour“ in den Alpen einen Bänderriss im Sprunggelenk zuzog (Az. 2-24 O 55/22). Die beiden Guides hatten die Gruppe nach einer Routenänderung wegen Schneelage auf einen ungeeigneten, wurzeligen Wanderweg geführt, der nicht dem gebuchten Standard entsprach. Die 24. Zivilkammer verurteilte die Reiseveranstalterin zur Zahlung von insgesamt 6.053,57 Euro nebst Zinsen – nur der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten blieb erfolglos.

Wer auf einer geführten Radtour verunglückt, muss im Streitfall belegen, dass die Route nicht der gebuchten Leistung entsprach. Machen Sie vor Ort Fotos vom Wegzustand – Wurzeln, Steine, Steigung – und notieren Sie Abweichungen von der ursprünglich geplanten Strecke. Sammeln Sie Kontakt­daten anderer Teilnehmer als Zeugen und bewahren Sie die Reiseausschreibung mit der gebuchten Schwierigkeitsstufe auf.

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