Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 A 153/20
Das Wichtigste im Überblick
VG Braunschweig hält die Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokainkonsums größtenteils fest.
- Das Gericht hob nur die Zwangsmittelandrohung zur Führerscheinabgabe auf.
- Benzoylecgonin im Blut belegte Kokainkonsum sicher, trotz geringer Menge.
- Die Entziehung und die sofortige Führerscheinabgabe bleiben damit bestehen.
- Die Anhörung fehlte zwar, änderte aber am Ergebnis nichts.
- Die Zwangsmittelandrohung war zu unklar und deshalb rechtswidrig.
- Gericht: VG Braunschweig
- Datum: 12.06.2026
- Aktenzeichen: 6 A 153/20
- Verfahren: Klage gegen Fahrerlaubnisentziehung
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht, Polizeirecht
- Relevant für: Fahrerlaubnisinhaber, Behörden, Polizei, Verkehrsteilnehmer
Wann droht die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokain?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV führt die Einnahme von Betäubungsmitteln wie Kokain regelmäßig zum Ausschluss der Fahreignung. Das bedeutet konkret: Fahreignung ist die persönliche Fähigkeit, Fahrzeuge sicher zu führen – fehlt diese Eignung, muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Bereits der einmalige Konsum von Kokain lässt die Fahreignung grundsätzlich entfallen, unabhängig von der Konsumhäufigkeit oder einer berauschten Fahrt.
Ein Mann aus dem Landkreis Braunschweig verlor seine Fahrerlaubnis für die Klassen B, C1, C1E, M, L und T, nachdem eine Blutprobe das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin nachgewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigte mit Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. 6 A 153/20), dass für den Eignungsmangel allein der sichere Nachweis des Stoffes ausreicht. Die Laborwerte lagen zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml – eine geringe Konzentration, die das Gericht dennoch als Beleg für den Konsum wertete.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt regelmäßig schon die einmalige Einnahme von Kokain die Annahme, dass der Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet (geworden) ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. – so das Verwaltungsgericht Braunschweig
Redaktionelle Leitsätze