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Mietwagenkosten: Erstattung nur für den tatsächlich genutzten Wagen

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Limousine kaputt, Kleinwagen gemietet – abgerechnet wird der Luxus. Die Versicherung legt Vergleichsangebote für günstigere Wagen vor, der Geschädigte ignoriert die Warnungen. Der BGH zieht jetzt strenge Grenzen bei der Schadensminderungspflicht und klärt, wie viel der Tarif tatsächlich hergeben muss.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 67/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH weist Kläger ab: Mietwagenkosten richten sich nach dem tatsächlich angemieteten Ersatzwagen.
  • Der Kläger bekam keine weiteren Mietwagenkosten und verlor die Revision.
  • Der BGH stellte auf die Klasse des gemieteten Ersatzwagens ab.
  • Überhöhte Tarife zahlt der Schädiger nicht, wenn günstigere Angebote zugänglich waren.
  • Winterreifenkosten scheiterten, weil das Mietauto nach den Feststellungen keine Winterreifen hatte.
  • Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hilft bei Mietwagenpreisen nicht weiter.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 19.05.2026
  • Aktenzeichen: VI ZR 67/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Mietwagenkosten
  • Relevant für: Autofahrer, Kfz-Versicherer, Mietwagenkunden

Mietwagenkosten nach Unfall: Was gilt?

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat ein Geschädigter Anspruch auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Zu diesem Betrag zählen auch diejenigen Mietwagenkosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei greift stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, welches besagt, dass im Rahmen des Zumutbaren der günstigste auf dem relevanten Markt erhältliche Tarif gewählt werden muss.

Holen Sie deshalb vor der Anmietung immer mindestens zwei bis drei schriftliche Vergleichsangebote ein – telefonisch oder über Vergleichsportale. Dokumentieren Sie diese Angebote mit Datum und Anbietername. Nur so können Sie im Streitfall nachweisen, dass Sie sich für den günstigsten zumutbaren Tarif entschieden haben.

Welche finanziellen Schranken hierbei konkret gelten, musste der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 67/25) in einem Rechtsstreit zwischen einem Autofahrer und einer Kfz-Haftpflichtversicherung klären. Nach einem Verkehrsunfall vom 11. Februar 2022 verlangte der unschuldige Fahrer restliche Kosten für einen Ersatzwagen in Höhe von 1.081,57 Euro. Für eine fünftägige Mietdauer hatte der Autovermieter eine Gesamtrechnung von 1.604,57 Euro ausgestellt, von der die gegnerische Versicherung vorgerichtlich lediglich 523 Euro übernahm. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die Versicherung am 22. Januar 2025 zur Zahlung von weiteren 452,48 Euro, wies die restliche Forderung jedoch ab.

Festhalten an der Verhältnismäßigkeit

Den noch verbleibenden Differenzbetrag von 629,09 Euro verlangte der Betroffene weiter und zog in die zweite Instanz. Auch das Landgericht Stuttgart wies diese Berufung in einem Urteil am selben Tag, dem 22. Januar 2025, ab. Am 19. Mai 2026 bestätigten die obersten Richter am Bundesgerichtshof diese Entscheidungen und stellten klar, dass die Angemessenheit der Kosten zentral für den Erstattungsanspruch nach einem Unfall ist….


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