Hat der Erblasser im Lebensversicherungsvertrag einen Bezugsberechtigten für den Todesfall benannt, fällt die Versicherungssumme beim Erbfall in der Regel nicht in den Nachlass, sondern wird direkt an den Begünstigten ausgezahlt. Ohne benannten Bezugsberechtigten gehört die Forderung aus der Lebensversicherung hingegen zum Nachlass.
Erben verlieren die Versicherungssumme daher nicht automatisch endgültig, sondern können je nach Gestaltung des Bezugsrechts und der zugrunde liegenden Schenkung unter Umständen die Auszahlung an den Begünstigten verhindern oder die Leistung vom Begünstigten herausverlangen.
Lebensversicherung im Erbfall: Das Wichtigste in Kürze
- Es geht oft um eine große Summe: Eine Lebensversicherung kann am Nachlass vorbei direkt an den Begünstigten gehen, während Erben leer ausgehen.
- Ein benannter Bezugsberechtigter ist die Person in der Police, die das Geld nach dem Tod bekommen soll – etwa ein Ex-Partner, ein Kind oder eine andere Privatperson.
- Betroffen sind Erben und Pflichtteilsberechtigte, wenn die Police eine andere Person als Empfänger nennt oder wenn Sie Geld aus der Versicherung im Nachlass vermuten.
- Widerrufen Sie den Auftrag an die Versicherung sofort schriftlich und sichern Sie alle Unterlagen.
- Der wichtigste Hebel ist der Zugang bei der Versicherung: Wer zuerst handelt, kann die Auszahlung noch stoppen.
- Bei rechtzeitigem Eingreifen kann die Summe im Nachlass bleiben; sonst bleibt oft nur ein Anspruch gegen den Begünstigten oder ein kleinerer Ausgleich über den Pflichtteil.
Wer bekommt die Lebensversicherung nach dem Tod?
Sie sind laut Testament Alleinerbe – und trotzdem teilt die Versicherung mit, dass eine hohe Lebensversicherungssumme an den Ex-Partner des Verstorbenen ausgezahlt wird. Das klingt ungerecht. Rechtlich ist es meist korrekt.
Lebensversicherungen folgen eigenen Regeln. Steht ein anderer Name in der Police, fließt das Geld direkt an diese Person – am Nachlass vorbei, am Testament vorbei. Was viele Erben nicht wissen: Es gibt ein Zeitfenster, um das zu stoppen. Wer dieses Fenster verpasst, hat kaum noch Möglichkeiten. Wer es nutzt, kann die Summe für den Nachlass retten.
Daneben gibt es eine zweite Gruppe, für die dieser Artikel relevant ist: enterbte Angehörige, die wissen möchten, ob ihnen trotzdem ein Geldausgleich zusteht – und wie hoch der realistisch ausfällt.
Können Erben die Auszahlung der Lebensversicherung verhindern?
Eine Lebensversicherung mit benanntem Bezugsberechtigten ist juristisch ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Die zivilrechtlichen Grundlagen ergeben sich aus §§ 328, 331 BGB in Verbindung mit den besonderen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, insbesondere § 159 VVG. § 331 Abs. 1 BGB lautet:
„Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.“
Auf Deutsch: Der eingetragene Begünstigte erwirbt den Anspruch auf die Versicherungssumme grundsätzlich mit dem Tod des Versicherungsnehmers….