Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 U 18/25 (Wx)
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Klage ab: Kein Schadensersatz, weil die Vermächtnisforderung nicht mehr durchsetzbar war.
- Die Klägerin verlor auch in der Berufung und zahlt die Kosten.
- Die Anfechtung des Erbvertrags machte das Vermächtnis während der Frist zweifelhaft.
- Ohne durchsetzbaren Anspruch gibt es keinen Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
- Die Kenntnis des Testamentsvollstreckers spielte dafür keine Rolle.
- Gericht: OLG Karlsruhe
- Datum: 29.05.2026
- Aktenzeichen: 14 U 18/25 (Wx)
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker
Wann greift ein Schadensersatz gegen den Testamentsvollstrecker?
Ein Vermächtnisnehmer ist jemand, dem aus einem Nachlass ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag zugedacht ist, ohne selbst Erbe zu sein – er erhält also nur einen Anspruch gegen die Erben, nicht den gesamten Nachlass. Ein Testamentsvollstrecker haftet gemäß § 2219 Abs. 1 BGB gegenüber einem solchen Vermächtnisnehmer für entstandene Schäden, wenn er schuldhaft seine Pflichten zu einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nach § 2216 Abs. 1 BGB verletzt. Eine solche persönliche Haftung setzt jedoch stets eine tatsächliche Pflichtverletzung voraus, die bei einer bloßen Nichtleistung ausscheidet, sofern der Schuldner die Leistung berechtigt verweigern darf. Soll nach § 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht werden, ist zwingend erforderlich, dass der Anspruch während einer gesetzten Nachfrist als rechtlich durchsetzbarer Erfüllungsanspruch fortbesteht. Die Nachfrist ist dabei eine letzte gesetzte Deadline: Erst wenn der Verpflichtete diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, darf der Gläubiger statt der eigentlich geschuldeten Leistung Geld als Schadensersatz fordern. Das bedeutet konkret: Nur wenn der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vor Gericht hätte durchsetzen können, kommt überhaupt ein Schadensersatz in Betracht.
Ob ein solcher Schadensersatzanspruch besteht, verneinte das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem komplexen Erbstreit und wies die Schadensersatzklage endgültig ab (Az. 14 U 18/25 Wx). In dem zugrunde liegenden Verfahren forderte eine lettische Kapitalgesellschaft von einem Testamentsvollstrecker persönlich die Summe von 781.550 Euro zuzüglich Zinsen. Der Nachlassverwalter hatte einen dem Sohn des Erblassers vermachten Anteil an der m m R Grundstücks GbR trotz einer Fristsetzung nicht übertragen….