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Kreuzfahrt drei Monate vor Start abgesagt: Urlaubszeit entschädigt

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Drei Wochen Kreuzfahrt gebucht, drei Monate vorher storniert. Trotz früher Absage klagte der Gast auf Entschädigung für die geplante Urlaubszeit – und machte dabei eine folgenreiche Rechnung auf. Die entscheidende Frage: Ist die Urlaubszeit bereits mit der Buchung verloren?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 18 C-64/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht sprach Entschädigung für die abgesagte Kreuzfahrt und erstattete Anwaltskosten.
  • Die Klägerin bekam 594,46 Euro und 86,64 Euro Anwaltskosten.
  • Das Gericht sah die Kreuzfahrt als Pauschalreise und als vereitelt an.
  • Die Absage kostete Urlaubszeit; die frühe Absage senkte die Entschädigung nicht.
  • Auch Zinsen und Kosten muss die Beklagte zahlen.

  • Gericht: AG Herne
  • Datum: 02.09.2024
  • Aktenzeichen: 18 C-64/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Anwälte

Wie hoch ist die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit?

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ergibt sich aus § 651n Abs. 2 BGB. Er entsteht, wenn eine Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Die konkrete Höhe der angemessenen Entschädigung setzt das zuständige Gericht nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO nach eigenem Ermessen fest. Das bedeutet konkret: Der Richter darf die Schadenshöhe schätzen, ohne dass der Reisende jeden einzelnen Euro nachweisen muss – eine wichtige Beweiserleichterung für Verbraucher.

Ist die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (§ 651n Abs. 2 BGB)

Mit dieser Bemessungsfrage befasste sich das Amtsgericht Herne in seinem Urteil vom 02.09.2024 (Az. 18 C-64/24). Es sprach der klagenden Frau eine Entschädigung zu, die sich an einem Prozentsatz des ursprünglichen Reisepreises orientierte. In die Abwägung flossen die geplante Dauer von drei Wochen, die Organisation für vier Personen sowie die wirtschaftlich motivierte Absage durch den Reiseveranstalter ein. Am Ende verurteilte das Gericht die Beklagte zur Zahlung von 594,46 Euro als Restbetrag nebst Zinsen, die unter anderem aus einem Gesamtbetrag von 3.408,04 Euro berechnet wurden.

Wurde Ihre Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, können Sie sich an dieser Entscheidung orientieren: Das Amtsgericht Herne berechnete die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit ausgehend vom ursprünglichen Reisepreis. Prüfen Sie Ihren eigenen Reisepreis und dokumentieren Sie alle Belege über die Zahlung — sie bilden die Grundlage für die Berechnung Ihrer Entschädigung.

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