Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

KBA darf FIN trotz laufender Klage an Zulassungsstelle melden

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsrechtsiegen.de
Kein Software-Update für den Diesel installiert, stattdessen eine Schadensersatzklage eingereicht. Die Zulassungsbehörde interessiert das nicht: Sie fordert vom Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeugidentifikationsnummer an, um das Auto womöglich stillzulegen. Dürfen die Daten trotz laufendem Zivilprozess übermittelt werden? Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein musste jetzt entscheiden.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 LA 206/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Berufung ab. Das KBA durfte die FIN weitergeben.
  • Der Kläger verliert. Sein Antrag auf Berufung scheitert.
  • Die FIN-Weitergabe war erlaubt, weil die Zulassungsbehörde handeln durfte.
  • Eine vorherige Prüfung der Rückrufaktion brauchte das KBA nicht.
  • Akteneinsicht in die Rückrufakten bekam der Kläger ebenfalls nicht.
  • Der Kläger zahlt die Kosten. Der Streitwert liegt bei 5.000 Euro.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
  • Datum: 10.06.2026
  • Aktenzeichen: 6 LA 206/24
  • Verfahren: Zulassungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht, Straßenverkehrsrecht
  • Streitwert: 5.000 Euro
  • Relevant für: Fahrzeughalter, KBA, Zulassungsbehörden

Darf das KBA die FIN melden?

Die Datenübermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 lit. b DSGVO – der Datenschutz-Grundverordnung, dem zentralen europäischen Datenschutzgesetz – in Verbindung mit § 3, § 25 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 BDSG grundsätzlich zulässig. Die Fahrzeug-Identifikationsnummer gilt als personenbezogenes Datum im Sinne des § 45 Satz 2 StVG. Eine Übermittlung zwischen öffentlichen Stellen ist rechtmäßig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der Empfängerbehörde erforderlich ist – ein Grundsatz, der über den konkreten Fall hinaus für zahlreiche behördliche Datenweitergaben gilt.

Bei der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) handelt es sich gemäß § 45 Satz 2 StVG um ein auf die Antragstellerin bezogenes Datum, das vom KBA als öffentlicher Stelle des Bundes an eine andere öffentliche Stelle, nämlich die zuständige Zulassungsbehörde, übermittelt werden soll. – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Ein Halter eines Mercedes-Benz-Personenkraftwagens hatte sich geweigert, an einer mit dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmten Rückrufaktion zu einem Steuergerät-Software-Update teilzunehmen. Das Amt kündigte daraufhin an, seine FIN an die zuständige Zulassungsbehörde weiterzuleiten, falls er bis zum 20. August 2021 nicht am Rückruf teilnehme. Der Mann widersprach der geplanten Übermittlung und verwies auf ein laufendes Schadensersatzverfahren gegen den Hersteller. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein bestätigte mit Beschluss vom 10. Juni 2026 (Az. 6 LA 206/24), dass die Weitergabe der Daten rechtmäßig war – der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos, das klageabweisende Urteil der Vorinstanz wurde damit rechtskräftig.

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge