Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 B 169/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Oberverwaltungsgericht weist den Eilantrag ab: Die Gemeinde darf die Luftbilder vorerst speichern.
- Die Antragstellerin verliert die Beschwerde gegen den Eilrechtsschutz.
- Das Gericht sieht keine konkreten Hinweise auf KI-Nachbearbeitung.
- Die bloße Speicherung verletzt die Frau nicht unzumutbar.
- Die Bilder bleiben vorerst für die Gebührenermittlung nutzbar.
- Die Antragstellerin zahlt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 22.06.2026
- Aktenzeichen: 16 B 169/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalabgabenrecht
- Streitwert: 2.500 Euro
- Relevant für: Gemeinden, Grundstückseigentümer, Datenschutzbetroffene
Wann gilt einstweiliger Rechtsschutz gegen Luftbilder?
Eine vorläufige Regelung im Eilverfahren nach § 123 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) setzt rechtlich voraus, dass durch sie wesentliche und unzumutbare Nachteile für den Betroffenen abgewendet werden. Die Entscheidung über einen solchen sogenannten Anordnungsgrund trifft das Gericht stets auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung beider Seiten. Geht es inhaltlich um die Sicherung, Sperrung oder Löschung von gespeicherten Bildern, ergeben sich die materiellen Hürden primär aus Artikel 17 Absatz 1 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In einem anschließenden Beschwerdeverfahren beschränkt sich die gerichtliche Prüfung zudem gemäß § 146 Absatz 4 Satz 6 VwGO konsequent auf diejenigen Rügen, die von den Beteiligten ausdrücklich und substantiiert — also nicht nur pauschal, sondern mit konkreten Tatsachen und Argumenten untermauert — dargelegt wurden.
Mit exakt diesen hohen rechtlichen Hürden befasste sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, als eine Grundstückseigentümerin per Eilantrag die sofortige vorläufige Sicherung und Separierung von erfassten Orthofotodaten — das sind geometrisch korrigierte, maßstabsgetreue Luftaufnahmen — ihres Grundstücks durchsetzen wollte (Beschluss vom 22.06.2026, Az. 16 B 169/25). Das Gericht wies den Eilantrag letztinstanzlich ab. Die Richter verneinten das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da die Klägerin keine erheblichen und unzumutbaren Nachteile glaubhaft machen konnte, die ein sofortiges Vorgehen der Justiz erfordert hätten. Die bloße Speicherung der Bilddaten innerhalb der Behördenstrukturen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Nutzung rechtfertigte aus Sicht des Senats schlichtweg keinen einstweiligen Rechtsschutz….