Zum vorliegenden Urteilstext springen: 172 C-24667/24
Das Wichtigste im Überblick
AG München gibt dem Kläger nur 277,50 Euro zurück; der Rest bleibt weg.
- Das Gericht wertete den Reiseabbruch als Rücktritt vom Kreuzfahrtvertrag.
- Der Ausweisdiebstahl der Ehefrau galt nicht als außergewöhnlicher Umstand.
- Die Reederei durfte deshalb eine Entschädigung behalten.
- Zinsen gibt es erst ab Klagezustellung, nicht schon früher.
- Gericht: AG München
- Datum: 28.01.2025
- Aktenzeichen: 172 C-24667/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht
- Streitwert: 2.590,00 €
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Kreuzfahrtkunden
Wann ist ein Rücktritt von der Kreuzfahrt entschädigungsfrei?
Nach den gesetzlichen Vorgaben in § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB hat ein Reiseveranstalter bei der Stornierung von einer gebuchten Reise vor dem geplanten Beginn den rechtlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Ein kostenfreier Rücktritt ist nach § 651h Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB ausschließlich dann zulässig, wenn am Reiseziel oder in der unmittelbaren Umgebung außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände auftreten. Für die genaue Definition dieser strengen Voraussetzungen orientieren sich die Gerichte regelmäßig an der europäischen Pauschalreiserichtlinie – das ist eine EU-Vorgabe, die den gemeinsamen Rechtsrahmen für Pauschalreisen in allen Mitgliedstaaten schafft und von deutschen Gerichten ergänzend zum BGB herangezogen wird – sowie an Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesen Einzelfällen.
Ob die strengen Voraussetzungen für einen kostenfreien Storno bei einem abhandengekommenen Ausweisdokument erfüllt sind, überprüfte das Amtsgericht München in einem Urteil vom 28. Januar 2025 und wies die Zahlungsklage weitgehend ab (Az. 172 C-24667/24). Ein Ehepaar hatte eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für insgesamt 2.590 Euro gebucht. Doch das Vorhaben scheiterte am Hafenterminal, woraufhin der Reisende die vollständige Erstattung des gesamten Reisepreises einforderte. Der Kreuzfahrt-Anbieter lehnte diese Forderung ab und behielt auf der Basis von den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stornogebühr von 95 Prozent ein. Das Münchener Zivilgericht bestätigte am Ende des Verfahrens, dass dem Anbieter die vertragliche Entschädigung rechtmäßig zusteht.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/ruecktritt-kreuzfahrt-diebstahl-ausweis-95-prozent-storno.htm