Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 VA 3/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Rostock verpflichtet die Justizverwaltung zur anonymisierten Beschlussabschrift ohne besonderen Verwendungszweck.
- Der Antragsteller gewann vollständig und erhält die anonymisierte Abschrift.
- Gerichte müssen Dritten anonymisierte Entscheidungen meist ohne Zweckangabe geben.
- Fehlende Software und Personal reichen für die Verweigerung nicht aus.
- Nur extreme Ausnahmen rechtfertigen eine Ablehnung trotz Anonymisierung.
- Gericht: OLG Rostock
- Datum: 23.06.2026
- Aktenzeichen: 6 VA 3/26
- Verfahren: gerichtliche Entscheidung nach dem EGGVG
- Rechtsbereiche: Gerichtsöffentlichkeit, Zivilverfahrensrecht, Familienverfahrensrecht
- Relevant für: Justizverwaltung, Dritte mit Akteninteresse, Wissenschaftliche Mitarbeiter
Wann besteht ein Anspruch auf anonymisierte Gerichtsentscheidungen?
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt. Das bedeutet konkret: In einer Demokratie muss Justiz transparent sein. Die Öffentlichkeit hat ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht zu erfahren, wie Gerichte Recht sprechen, weshalb Urteile nicht vor der Allgemeinheit versteckt werden dürfen. Daher hat ein Gerichtsvorstand in der Regel auch am Verfahren nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen zu erteilen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den strengen Vorgaben einer formellen Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO oder § 13 Abs. 2 FamFG. Ein besonderer Verwendungszweck oder ein berechtigtes Interesse muss für die bloße Überlassung eines Urteils nicht dargelegt werden.
Der Gerichtsvorstand hat am Verfahren nicht beteiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen zu erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 2 ZPO bzw. § 13 Abs. 2 FamFG unterliegt. – so das OLG Rostock
Dass diese Grundsätze auch bei behördlichem Widerstand gelten, erstritt ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Fachbereichs Rechtswissenschaft einer Universität vor dem Oberlandesgericht Rostock (Az. 6 VA 3/26). Der Mann hatte eine Kopie eines Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigslust gefordert (Az. 14 F-102/17). Die örtliche Justizverwaltung lehnte das Verlangen ab und verlangte fälschlicherweise eine umfassende Darlegung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Das angerufene Oberlandesgericht hob die ablehnende Entscheidung jedoch vollständig auf und ordnete die Herausgabe des Dokuments an.
Redaktionelle Leitsätze