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80 Prozent Haftung: Linksabbiegerin trägt die Hauptschuld

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de
Beim Linksabbiegen übersieht sie den Gegenverkehr – der Crash ist unvermeidlich. Der Vorfahrtsberechtigte pocht auf seinen Schadensersatz, doch die Gegenseite hält ihm vor: Sie hätten doch bremsen können. Jetzt muss ein Gericht klären, wie schwer die Wartepflicht beim Abbiegen wiegt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 61/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht erhöht die Haftung der Beklagten auf 80 Prozent nach dem Linksabbiegerunfall.
  • Die Beklagten zahlen dem Kläger weitere Schadens- und Anwaltskosten.
  • Das Gericht sieht den Linksabbieger klar mitverantwortlich.
  • Auch der Kläger bremste zu spät und trägt 20 Prozent Mitschuld.
  • Die Berufung bringt dem Kläger nur teilweise Erfolg.

  • Gericht: LG Stuttgart
  • Datum: 22.04.2026
  • Aktenzeichen: 13 S 61/25
  • Verfahren: Berufung in einem Verkehrsunfall-Schadensersatzprozess
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Haftungsquote
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Haftpflichtversicherer

Wie wird die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall ermittelt?

Nach den Vorschriften aus §§ 17 StVG und 254 BGB muss nach einem Verkehrsunfall stets eine detaillierte Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge erfolgen, sofern der Vorfall nicht als ein sogenanntes unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG eingestuft wird. In diese rechtliche Beurteilung dürfen ausschließlich Umstände einfließen, die sicher festgestellt, von den Parteien zugestanden oder nach § 286 ZPO stichhaltig bewiesen wurden. Verhandelt ein Landgericht den Fall in einer Berufungsinstanz, ist es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO strikt an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden. Diese rechtliche Bindung erstreckt sich jedoch ausdrücklich nicht auf die schlussendliche juristische Abwägung der Haftungsanteile, welche das Berufungsgericht eigenständig neu vornehmen darf.

In erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. – so das LG Stuttgart

Das klingt abstrakt, ist aber ein zentraler Begriff im Verkehrsrecht: Ein unabwendbares Ereignis liegt nur vor, wenn der Unfall selbst bei idealer, fehlerfreier Fahrweise nicht hätte verhindert werden können. In der Praxis gelingt dieser Nachweis extrem selten, weil die Gerichte dafür einen nahezu perfekten Fahrstandard verlangen — schon eine kurze Ablenkung oder zu geringe Aufmerksamkeit reichen aus, um diese Verteidigungslinie scheitern zu lassen.

Ein geschädigter Autofahrer zog nach einer Kollision im Kreuzungsbereich vor das Gericht und forderte den vollen Schadensersatz, erhielt in der ersten Instanz jedoch nur einen Bruchteil seiner Forderung. Das Landgericht Stuttgart urteilte im April 2026 (Az. 13 S 61/25), dass die gegnerische Fahrerin durch ein verfehlte Linksabbiegen zu 80 Prozent haftet. Zuvor hatte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (Az. 10 C-222/25) dem Mann lediglich eine Quote von 30 Prozent zugesprochen und seine eigene Schuld deutlich höher gewichtet….


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