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50 % Reisepreis: Entschädigung trotz abgesagter Kreuzfahrt

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Die Familienkreuzfahrt war gebucht, die Flüge dazu – dann die Absage. Der Grund: zu geringe Auslastung. Eine vage Klausel im Kleingedruckten entpuppte sich als Glücksfall für die Reisenden. Was das Amtsgericht Bochum nun entschied, überrascht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 55 C-68/24

Das Wichtigste im Überblick

AG Bochum verurteilt die Beklagte nach abgesagter Kreuzfahrt zu Geld und Anwaltskosten.
  • Die Klägerin gewinnt überwiegend. Die Beklagte zahlt 3.388,04 Euro plus Zinsen.
  • Das Gericht sieht die komplette Reiseabsage als schuldhafte Vereitelung.
  • 50 Prozent des Reisepreises gelten hier als Entschädigung für verlorene Urlaubszeit.
  • Ein Rücktritt wegen zu geringer Auslastung greift nicht. Die AGB nannten keine klare Mindestzahl.
  • Die Beklagte zahlt auch 453,87 Euro Anwaltskosten. Ersatzreisen überzeugten das Gericht nicht.

  • Gericht: AG Bochum
  • Datum: 09.09.2024
  • Aktenzeichen: 55 C-68/24
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Verbraucher, Anwälte

Anspruch auf eine Entschädigung wegen abgesagter Pauschalreise

Wird eine Pauschalreise vollständig vereitelt, kann der Reisende nach § 651n Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1047) ist diese nutzlos aufgewendete Urlaubszeit kein zusätzlich anspruchsbegründendes Merkmal, sondern steht mit der Vereitelung der Reise bereits fest. Das bedeutet konkret: Der Reisende muss nicht gesondert nachweisen, dass er Urlaubstage verschwendet hat – allein die Tatsache, dass die Reise komplett ausgefallen ist, begründet bereits den Entschädigungsanspruch. Bei der Bemessung der Höhe spielen die Bedeutung der Reise, ihre Nachholbarkeit, der Planungsaufwand sowie der Aufwand für einen Ersatzurlaub eine Rolle.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die nutzlose Verwendung von Urlaubszeit kein zusätzliches anspruchsbegründendes Merkmal mehr. Vielmehr steht mit der Vereitelung der Reise zugleich der haftungsausfüllende Tatbestand der vertanen Urlaubszeit fest. – so das Amtsgericht Bochum unter Verweis auf den BGH

Wer selbst eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit geltend macht, sollte diese Kriterien gezielt belegen: Dokumentieren Sie, warum die Reise nicht einfach nachholbar war – etwa wegen der Gruppengröße, der langen Planungsdauer oder eines besonderen Anlasses wie eines Jubiläums oder Geburtstags. Je deutlicher Sie machen, dass ein gleichwertiger Ersatzurlaub nicht ohne Weiteres möglich ist, desto höher wird die Entschädigung bemessen.

Ein Fall aus dem Jahr 2024 zeigt, wie das Amtsgericht Bochum diese Grundsätze anwendete. Unter dem Aktenzeichen 55 C-68/24 sprach das Gericht einer Frau eine Entschädigung in Höhe von 3.217,00 Euro zu – 50 Prozent des Gesamtreisepreises von 6.434,00 Euro für sich und ihren Ehemann. Die Reise war von einem Reiseveranstalter vollständig abgesagt worden, obwohl sie und ihr Ehemann sie zusammen mit vier weiteren Reisenden als lange geplante Familienreise gebucht hatten, die zudem über den Geburtstag einer Mitreisenden stattfinden sollte….


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