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2 Tage Flugverspätung: Entschädigung trotz fehlender Mängelanzeige

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Zwei Tage zu spät hebt der Flieger ab – doch die Reise ist bereits gelaufen. Der Reiseanbieter weigert sich zu entschädigen: Eine Mängelanzeige vor Ort fehlt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-24 S 2/24

Das Wichtigste im Überblick

Landgericht Frankfurt gibt Reisenden recht: Zwei Tage Flugverspätung vereiteln die Reise.
  • Das Gericht verurteilte die Beklagte zu Geld und Anwaltskosten.
  • Zwei Tage verspäteter Hinflug machte den Urlaub für die ersten Tage nutzlos.
  • Auch die restliche Reise galt als vereitelt, weil Ersatzflug fehlte.
  • Die Beklagte musste die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen.

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Datum: 22.05.2025
  • Aktenzeichen: 2-24 S 2/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Schadensersatz, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Pauschalreisende, Reiseveranstalter, Anwälte im Reiserecht

Wann gibt es Entschädigung bei Reisemängeln?

Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ergibt sich aus § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB in Verbindung mit § 651n Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass die Reise durch einen erheblichen Reisemangel gemäß § 651i Abs. 2 S. 3 BGB vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung und dem jeweiligen Reisepreis.

Eine Reise ist unter anderem dann vereitelt, wenn der Reisende sie überhaupt nicht antreten konnte. In dem fehlenden Angebot einer Ersatzbeförderung liegt die Vereitelung der Reise. – so das Landgericht Frankfurt

Das bedeutet konkret: Der Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist ein besonderer Schadensersatz, der nicht den finanziellen Verlust ausgleicht, sondern den immateriellen Schaden – also die verlorene Erholung. Das deutsche Reiserecht treats Urlaub als besonders schützenswertes Gut, für das es bei Verschulden des Veranstalters Geldersatz gibt. Dabei ist entscheidend, ob die Reise vereitelt wurde – also gar nicht oder für den Reisenden wertlos stattfand – oder ob sie lediglich erheblich beeinträchtigt war, also mit deutlichen Mängeln, aber noch nutzbar durchgeführt werden konnte. Diese Unterscheidung bestimmt maßgeblich die Höhe der Entschädigung.

Diese Frage musste das Landgericht Frankfurt in einem Fall klären, in dem der Hinflug nach Fuerteventura um zwei Tage verspätet war. Eine Mutter hatte für sich, ihren Ehemann und zwei weitere Reisende einen Pauschalreisevertrag mit Abflug am 27.05.2022 und Rückflug am 10.06.2022 zum Gesamtpreis von 4.682 Euro geschlossen. Das Landgericht Frankfurt bewertete die zweitägige Verzögerung als erheblichen Reisemangel und sprach den Reisenden für die ersten zwei Tage eine Entschädigung von 100 Prozent und für die restliche Reisezeit von 50 Prozent des Reisepreises zu, weil die Reise insgesamt nicht angetreten werden konnte. Mit diesem Urteil vom 22.05.2025 (Az. 2-24 S 2/24) änderte die 24. Zivilkammer das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 14.11.2023 (Az. 30 C-3158/22 – 20) zugunsten der Reisenden ab.

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