Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 O 116/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppte die Sperre nicht und verwies die Energieversorgerin auf das Hauptsacheverfahren.
- Die Antragstellerin wollte Zutritt erzwingen und den Ausbau des Gaszählers dulden lassen.
- Das Gericht sah darin eine Vorwegnahme der Hauptsache.
- Der Rückstand von 639,58 Euro begründete keine unzumutbare Eilnot.
- Das Gesetz zeigt laut Gericht keine besondere Dringlichkeit für solche Sperren.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten, der Streitwert liegt bei 34,00 Euro.
- Gericht: LG Wiesbaden
- Datum: 08.06.2026
- Aktenzeichen: 9 O 116/26
- Verfahren: Einstweilige Verfügung
- Rechtsbereiche: Energierecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: 34,00 EUR
- Relevant für: Energieversorger, Netzbetreiber, Kunden mit Zahlungsrückständen
Wann ist eine einstweilige Verfügung zur Gasversorgungssperre zulässig?
Die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt zwingend einen sogenannten Verfügungsgrund voraus. Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtlicher Eilbeschluss, der binnen weniger Tage oder Wochen erlassen wird, ohne dass eine vollständige mündliche Verhandlung wie in einem normalen Prozess stattfindet. Eine solche Eilmaßnahme muss dringend erforderlich sein, um wesentliche Nachteile für die antragstellende Seite abzuwenden, sodass das Abwarten eines regulären Hauptsacheverfahrens unzumutbar wäre. Das Hauptsacheverfahren ist der normale, vollständige Gerichtsprozess mit allen Verfahrensstationen wie mündlicher Verhandlung, Beweisaufnahme und umfassender rechtlicher Prüfung, der in der Regel mehrere Monate dauert. Gleichzeitig verlangt das Gesetz eine strenge Interessenabwägung, die insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und grundrechtliche Schutzdimensionen wie die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) berücksichtigt.
Vor dem Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 08.06.2026, Az. 9 O 116/26) scheiterte eine Energieversorgerin mit dem Versuch, die Voraussetzungen für eine solche strukturelle Eilbedürftigkeit nachzuweisen, und verlor das Verfahren vollständig. Das Unternehmen, eine rechtliche Grundversorgerin für Gasbelieferung, wollte wegen offener Zahlungsrückstände auf dem Forderungskonto in Höhe von 639,58 EUR die Duldung einer Gassperre durch den Zählerausbau erzwingen. Der Rückstand setzte sich aus offenen monatlichen Abschlagsforderungen von zuletzt 34,00 EUR, einer Jahresabrechnung, Mahnkosten sowie Kosten für bereits veranlasste Sperrversuche zusammen. Das Gericht wies den Eilantrag vom 02.06.2026 jedoch ab.
Die Richter überzeugte das Argument des Unternehmens nicht, dass durch den weiterlaufenden Gasverbrauch ein täglich wachsender, unzumutbarer Vermögensschaden entstehe….