Zum vorliegenden Urteilstext springen: 101 Sch 171/25 e
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppte das Schiedsverfahren, weil die Klausel nur Schlichtung nannte.
- Die Antragsgegnerin wollte vor dem Schiedsgericht Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag durchsetzen.
- Das Gericht sah keine klare Schiedsabrede. Die deutsche Fassung spricht nur von Schlichtung.
- Für Betroffene zählt: Ohne eindeutige Schiedsklausel bleiben staatliche Gerichte zuständig.
- Spanische Formulierungen und Nebenumstände reichten dem Gericht nicht für Vorrang oder Einigung.
- Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
- Datum: 16.06.2026
- Aktenzeichen: 101 Sch 171/25 e
- Verfahren: Feststellung der Unzuständigkeit eines Schiedsgerichts
- Rechtsbereiche: Schiedsrecht, Vertragsauslegung, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Unternehmen, Vertragspartner, Parteien mit zweisprachigen Verträgen
Warum waren staatliche Gerichte zuständig?
Ein zulässiges privates Verfahren erfordert nach Paragraph 1029 Abs. 1 ZPO zwingend eine wirksame Schiedsvereinbarung. Diejenige Partei, die den ordentlichen Rechtsweg ausschließen möchte, trägt die volle Darlegungs- und Beweispflicht für deren wirksames Zustandekommen. Der ordentliche Rechtsweg ist der Zugang zu den staatlichen Gerichten – also das reguläre Verfahren vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten mit beruflichen Richtern, das die meisten Menschen unter „vor Gericht gehen“ verstehen. Zugleich stellt Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes den Zugang zu staatlichen Gerichten sicher. Der Wille der beteiligten Akteure zur Unterwerfung unter ein privates Schiedsgericht muss daher in den Verträgen eindeutig feststellbar sein.
Ob eine solch klare vertragliche Einigung vorlag, musste das Bayerische Oberste Landesgericht im Streit um einen Subunternehmervertrag vom 11. September 2024 über Projektbauarbeiten im Bereich der Glasfaserbohrarbeiten klären. Eine beteiligte Tochtergesellschaft rügte eine durch die Gegenseite vorangetriebene Einleitung eines Verfahrens vor dem Schiedsgerichtshof der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Die angerufenen staatlichen Richter entschieden im Konflikt zugunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und stellten unmissverständlich fest, dass die staatlichen Gerichte zuständig sind (Az. 101 Sch 171/25 e).
Darlegungs- und beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist derjenige, der sich darauf beruft. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/staatliche-gerichte-zustaendig-deutsch-spanisch-klausel.htm