Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 Wx 134/26 e
Das Wichtigste im Überblick
OLG München stärkt den Münchner Gerichtsstand für das kraftlose Sparbuch.
- Das Gericht hob die Zurückweisung auf und schickte die Sache zurück.
- München ist zuständig, weil die kontoführende Filiale als Erfüllungsort zählt.
- Die Bank muss Privatkunden nicht nur an ihrem Sitz verklagen lassen.
- Der Inkassodienstleister durfte die Beschwerde einlegen, aber nicht vertreten.
- Gericht: OLG München
- Datum: 23.06.2026
- Aktenzeichen: 34 Wx 134/26 e
- Verfahren: Beschwerde im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Familienverfahrensrecht, Zwangsvollstreckung
- Streitwert: 1093,00 €
- Relevant für: Banken, Gläubiger, Inkassodienstleister, Verfahrensvertreter
Wann ist das Amtsgericht zuständig?
Das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde richtet sich nach den Vorgaben der Paragrafen 466 fortfolgende im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Örtlich zuständig ist gemäß § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG in erster Linie das Gericht, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Nach § 483 Satz 1 FamFG gelten diese festen Zuständigkeitsregeln auch für sogenannte hinkende Inhaberpapiere im Sinne des § 808 BGB. Das sind Urkunden wie das Sparbuch, bei denen die Bank zwar gegen Vorlage des Papiers leisten darf, aber zusätzlich prüfen kann, ob der Vorlegende tatsächlich berechtigt ist. Ein Erfüllungsort muss dabei nicht zwingend ausdrücklich benannt sein, da seine bloße Bestimmbarkeit für die Begründung der Zuständigkeit völlig ausreicht.
Das bedeutet konkret: Das Gericht veröffentlicht eine öffentliche Aufforderung, bei der sich jeder melden kann, der Ansprüche auf das verlorene Dokument hat. Bleibt die Frist ohne Reaktion, erklärt das Gericht die Urkunde per Beschluss für ungültig. Die Bank kann dann auszahlen, ohne eine doppelte Inanspruchnahme durch einen späteren Finder fürchten zu müssen.
Wer ein Aufgebotsverfahren beantragen will, muss den Antrag beim Amtsgericht am Erfüllungsort einreichen – also dort, wo die kontoführende Filiale sitzt, nicht am Hauptsitz der Bank. Prüfen Sie anhand Ihrer Kontounterlagen, welche Niederlassung Ihr Konto tatsächlich geführt hat, und wenden Sie sich an das dortige Amtsgericht.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht München stritten eine Gläubigerin und das Amtsgericht München intensiv über die örtliche Zuständigkeit für das Aufgebotsverfahren. Die Gläubigerin wollte ein Sparbuch bei der Filiale einer Großbank in München-Pasing entwerten lassen, weil das dazugehörige Konto nachweislich dort geführt wurde. Das Amtsgericht München hielt sich in einem Beschluss vom 5….