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SCHUFA-Eintrag rechtswidrig: Bestrittene Forderung ohne Titel

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Eine Stromrechnung, nie akzeptiert, nie bewiesen – und trotzdem landet sie bei der SCHUFA. Vor Gericht sah es düster aus: Ein konkreter Schaden durch den Eintrag war nicht nachzuweisen. Doch der BGH durchkreuzte diese Logik – und lenkt den Blick auf eine Konsequenz, die für Inkassobüros teuer werden könnte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 375/24

Das Wichtigste im Überblick

BGH kippt SCHUFA-Meldungen zu bestrittenen Forderungen und lässt Schadensersatz neu prüfen.
  • Der BGH hob den Schadensersatzteil auf und verwies ihn zurück.
  • Die Meldungen waren rechtswidrig, weil die Forderung nicht plausibel war.
  • Betroffene können Widerruf verlangen, wenn Auskunftei-Daten unbrauchbar sind.
  • Ein bloßer Widerruf ersetzt keinen immateriellen Schaden.
  • Der niedrigere Score und Rufschaden können Schadensersatz tragen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 12.05.2026
  • Aktenzeichen: VI ZR 375/24
  • Verfahren: Revision und Anschlussrevision
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Schuldrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Verbraucher, Inkassounternehmen, Auskunfteien, Unternehmen mit SCHUFA-Meldungen

Wann darf man einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen?

Die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung an Auskunfteien richtet sich allein nach Artikel 6 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ohne eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person ist eine Weitergabe nur zulässig, wenn die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen zwingend erforderlich ist. Ansonsten greift der strenge allgemeine gesetzliche Grundsatz der Datenminimierung. Bei einer rechtswidrigen Übermittlung stützt sich ein daraus resultierender Folgenbeseitigungsanspruch auf einen Löschungswiderruf nach Artikel 19 der DSGVO oder auf analog angewendete Normen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das bedeutet konkret: Der Folgenbeseitigungsanspruch gibt dem Betroffenen das Recht, nicht nur die Löschung, sondern auch die Rückgängigmachung aller Folgen der illegalen Datenverarbeitung zu verlangen. „Analog angewendet“ heißt dabei, dass das Gericht allgemeine zivilrechtliche Vorschriften sinngemäß heranzieht, weil die DSGVO selbst keine spezielle Regelung für diese Situation bereithält.

In einem am 12. Mai 2026 durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit (Az. VI ZR 375/24) erstritt ein ehemaliger Stromkunde einen klaren Sieg für den Datenschutz von Verbrauchern. Der höchste Zivilgerichtshof wies die Revision – also die Rechtsbeschwerde – eines beklagten Inkassounternehmens ab und erklärte die gemachten Negativeinträge für unrechtmäßig. Gleichzeitig gab der Senat der Anschlussrevision des Mannes teilweise statt: Das vorherige Berufungsurteil wurde bezüglich eines abgewiesenen Schadensersatzes aufgehoben und die Akte zur abschließenden Entscheidung über die Kosten an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Anschlussrevision erlaubt es der Gegenseite, sich im bereits laufenden Revisionsverfahren des Gegners anzuschließen und eigene Rechtsfehler der Vorinstanz zu rügen, ohne ein separates Rechtsmittel einlegen zu müssen.

Streit um offene Beträge aus einer Stromrechnung

Der zugrunde liegende Konflikt reichte tief in die Vergangenheit zurück….


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