Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 SLa 496/25
Das Wichtigste im Überblick
LAG Köln weist Lehrerin ab: EG 12 bleibt wegen Tarifbindung versagt.
- Das Gericht wies die Berufung zurück und bestätigte EG 11.
- Die Verträge banden die Eingruppierung an Tarifregeln, nicht dauerhaft an EG 12.
- Die lange Zahlung schuf keinen Schutz; das Ministeriumsschreiben half auch nicht.
- Das Land darf zu viel gezahltes Geld verrechnen; die Klage scheiterte auch dort.
- Gericht: LAG Köln
- Datum: 26.03.2026
- Aktenzeichen: 6 SLa 496/25
- Verfahren: Berufung im Arbeitsrechtsstreit
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Eingruppierung
- Relevant für: Arbeitgeber, Lehrkräfte, Personalstellen, öffentliche Arbeitgeber
Wann ist eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe bindend?
Die Auslegung von Arbeitsverträgen erfolgt nach den Grundsätzen der Paragraphen 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die regeln, wie Willenserklärungen und Verträge nach ihrem wahren Inhalt und nach Treu und Glauben zu deuten sind. Eine arbeitsvertragliche Nennung einer Gehaltsstufe kann unter Umständen als konstitutive, völlig eigenständige Entgeltvereinbarung gewertet werden – das bedeutet konkret: Der Arbeitgeber hat sich verbindlich auf genau diese Stufe festgelegt, unabhängig von Tarifänderungen. Verweisen Verträge jedoch ausdrücklich auf die sogenannte Tarifdynamik, auf geltende Tarifverträge oder eine künftige Entgeltordnung, spricht dies juristisch gegen eine von der Tarifautomatik unabhängige Zusage. Zudem können Eingruppierungsvorgänge durch vertragliche Vorbehalte als vorläufig deklariert sein, womit sie keinen automatischen Vertrauens- oder Besitzstandsschutz für die Zukunft begründen – der Arbeitnehmer kann also nicht darauf vertrauen, dass die einmal genannte Stufe dauerhaft Bestand hat.
Eine in Vollzeit angestellte Lehrkraft für Sport und Englisch hoffte auf eine solche starke vertragliche Bindung, verlor jedoch vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az. 6 SLa 496/25), das die vorherige Klageabweisung durch das Arbeitsgericht Köln (Az. 19 Ca 1387/25) vollumfänglich bestätigte. Die Frau stützte sich auf mehrfache Vertragsklauseln, wonach sie rückwirkend „in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert“ werde, und verwies zur Untermauerung auf eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einem scheinbar ähnlichen Fall. Die Richter entschieden jedoch gegen eine verbindliche Zusage, da die Unterlagen zeitgleich explizite Verweise auf den Tarifvertrag der Länder (TV-L) und den sogenannten Erfüllererlass (BASS 21-21 Nr. 52) enthielten. Ausschlaggebend war am Ende, dass das Land in den Verträgen verankert hatte, dass die Eingruppierung nur vorläufig anzusehen sei, bis eine neue Entgeltordnung in Kraft trete….