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Räuberischer Diebstahl: Schon Zerren an der Tasche gilt als Gewalt

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Handtasche entrissen, Opfer gestürzt – dann sticht der Dieb zu. Der Angeklagte handelte unter laufender Bewährung, der Stich verletzte das Opfer jedoch nicht lebensgefährlich. Dennoch muss das Gericht klären, ob schon das Zerren an der Tasche als Raubgewalt zählt – und ob eine nicht lebensgefährliche Messerattacke für eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung reicht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 KLs 7/25

Das Wichtigste im Überblick

LG Bochum verurteilt wegen räuberischen Diebstahls und Messerangriffs zu drei Jahren drei Monaten.
  • Er nahm eine Handtasche weg und behielt sie trotz Verfolgung.
  • Das Gericht sah Gewalt beim Festhalten und Ziehen an der Tasche.
  • Ein Messerstich in den Rücken verletzte den Zeugen gefährlich.
  • Eine Entziehungsanstalt lehnte das Gericht ab, trotz Drogenproblemen.

  • Gericht: LG Bochum
  • Datum: 21.08.2025
  • Aktenzeichen: 10 KLs 7/25
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Opfer von Raub und Körperverletzung

Warum war das Räuberischer Diebstahl?

Ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB setzt voraus, dass der Täter bei frischer Tat betroffen wird – das bedeutet: Er wird noch am Tatort oder während der unmittelbaren Verfolgung nach der Tat entdeckt, der Diebstahl ist also noch nicht abgeschlossen. Er muss dabei in der Absicht handeln, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Die Strafandrohung richtet sich nach dem Strafrahmen des Raubes gemäß § 249 StGB, auf den § 252 StGB verweist. Das heißt konkret: Es droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, genau wie bei einem Raubüberfall.

Am 23. Oktober eines Jahres N17 entwendete ein Mann eine Handtasche von einem Tisch vor einem Gastronomiebetrieb in FN. und flüchtete damit auf einem Fahrrad. Die Besitzerin und eine weitere Zeugin verfolgten ihn und holten ihn ein. Als die Frau ihn an der Jacke festhielt, zog der Angeklagte mit erheblicher Kraft an der Tasche, bis beide auf der Straße stürzten und es zu einer Rangelei um das Diebesgut kam – die Tasche mit iPhone, Geldbörse und Schlüsseln ließ er dabei nicht los.

Gewalt durch Festhalten der Beute

Die Strafkammer des Landgerichts Bochum (Az. 10 KLs 7/25) wertete genau dieses Verhalten als Gewaltanwendung mit Besitzerhaltungsabsicht. Der Angeklagte habe die Tasche trotz Verfolgung und Festhaltens nicht aufgegeben, um den bereits gefährdeten Gewahrsam – also die tatsächliche Sachherrschaft über die gestohlene Sache – zu sichern. Damit war der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Auffassung des Gerichts erfüllt.

Die Kraftentfaltung des Angeklagten so erheblich, dass beide aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte selbst dann seine Flucht fortsetzte, als die Zeugin ihn an der Jacke festhielt, in den Straßengraben fielen und dort ein Ziehen an der Tasche durch Zeugin und Angeklagten stattfand. – so das Landgericht Bochum

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