Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 SLa 463/25
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist die Klage ab; der Kläger bekommt keine höhere Vergütung.
- Die Berufung scheitert. Die Abweisung durch das Arbeitsgericht bleibt bestehen.
- Der Vertrag nennt den Kläger nicht als außertariflich Beschäftigten.
- Der anwendbare Tarifvertrag bringt keinen höheren Mindestlohn als gezahlt.
- Der Chemie-Tarif gilt hier nicht. Es fehlt an Bindung und Verweisung.
- Die gezahlten 93.921 Euro brutto reichen auch nach der Tarifprüfung aus.
- Gericht: LAG Köln
- Datum: 12.03.2026
- Aktenzeichen: 6 SLa 463/25
- Verfahren: Berufung im Arbeitsrechtsstreit
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Vergütungsstreit
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Tarifgebundene Unternehmen
Wer hat Anspruch auf eine außertarifliche Vergütung?
Die Einstufung als außertariflicher Angestellter setzt eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung oder die Erfüllung spezifischer tariflicher Merkmale voraus. Maßgeblich für die Vergütungshöhe ist die Auslegung der Verträge nach dem wirklichen Willen der Parteien gemäß den Paragrafen 130 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die bloße Bezeichnung als leitender Mitarbeiter führt nicht automatisch zu einem außertariflichen Status im Sinne eines bestimmten Tarifvertrags, wie etwa dem Manteltarifvertrag (MTV) für die chemische Industrie.
Das bedeutet konkret: Das Gericht schaut bei Vertragsstreitigkeiten nicht nur auf den reinen Wortlaut, sondern fragt, was beide Seiten bei Vertragsschluss tatsächlich gemeint haben (§ 157 BGB). Wenn also insgesamt klar war, dass der Tarifvertrag für Akademiker gelten soll, kann man sich später nicht auf eine andere Auslegung berufen — selbst wenn einzelne Formulierungen Spielraum lassen würden.
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf zwei Punkte: Steht dort ausdrücklich, dass Sie „außertariflich“ eingestuft sind? Und auf welchen konkreten Tarifvertrag verweist Ihr Vertrag? Fehlt eine ausdrückliche AT-Klausel, können Sie sich später nicht auf einen außertariflichen Status berufen — auch nicht, wenn Ihre Stellenbezeichnung „leitender Mitarbeiter“ lautet.
Diese rechtlichen Voraussetzungen brachten einen Projektingenieur mit Masterabschluss dazu, seinen Arbeitgeber auf eine höhere Bezahlung zu verklagen, blieben für ihn am Ende jedoch erfolglos. Der Mann arbeitete seit Juni 2019 für das Chemieunternehmen, nachdem er ab September 2015 zunächst bei einer Konzernschwester beschäftigt war. Sein Arbeitsvertrag vom März 2019 wies ihn als technischen leitenden Mitarbeiter im sogenannten Management Grade 1 aus. Das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 6 SLa 463/25) stellte klar, dass der Angestellte keinen Anspruch auf Nachzahlung hat, weil es an einer ausdrücklichen Vereinbarung eines außertariflichen Status mangelte. Da der geschlossene Arbeitsvertrag stattdessen auf den MTV Akademiker verwies, schlossen die Richter eine Einordnung als durchgehend außertariflich bereits rein begrifflich aus….