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Ordnungsgeld bei Ausbleiben kippt ohne Warnung und Verzögerung

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Termin zur Güteverhandlung verpasst – im Briefkasten liegt statt einer zweiten Chance gleich ein Ordnungsgeld des Landgerichts München II. Dabei hatte das Gericht zuvor weder über die Säumnisfolgen belehrt noch eine Verzögerung nachgewiesen. Das Oberlandesgericht München musste prüfen, ob das zulässig ist.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 O 155/26

Das Wichtigste im Überblick

OLG München kippt Ordnungsgeld: Ohne Hinweis und Abwägung darf die Sanktion nicht stehen bleiben.
  • Das Gericht hebt das Ordnungsgeld gegen die Beklagte auf.
  • Es fehlte der Hinweis auf Folgen des Ausbleibens in der Ladung.
  • Das Landgericht prüfte nicht genug, ob das Fehlen den Prozess bremste.
  • Persönliche Gründe wie Müdigkeit halfen nicht entscheidend, weil schon die Verfahrensfehler zählten.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 16.06.2026
  • Aktenzeichen: 14 O 155/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Ordnungsgeld bei Partei-Ausbleiben
  • Relevant für: Parteien, Anwälte, Zivilgerichte bei Ladung und Terminsäumnis

Wann ist ein Ordnungsgeld bei Ausbleiben zulässig?

Erscheint eine gerichtlich geladene Partei nicht zu einem Termin, kann nach den Vorgaben des § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO – der Zivilprozessordnung, dem zentralen Gesetzbuch für den Ablauf aller Zivilverfahren in Deutschland – ein Ordnungsgeld verhängt werden, ähnlich wie bei einem fehlenden Zeugen. Ein solches finanzielles Druckmittel kommt jedoch nur dann in rechtmäßiger Weise in Betracht, wenn das unentschuldigte Fehlen die Aufklärung des Sachverhalts erschwert und den Prozess dadurch in die Länge zieht. Das Gericht darf hierbei nicht schematisch vorgehen, sondern muss sein Ermessen pflichtgemäß und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ausüben.

Wie schnell ein Gericht diese gesetzlichen Hürden überspringen kann, zeigte sich vor dem Landgericht München II (Az. 14 O 155/26), das gegen eine abwesende Prozesspartei ein Ordnungsgeld von 200 Euro – ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, das heißt bei Nichtzahlung tritt eine kurze Haftstrafe an die Stelle des Geldbetrags – verhängte, welches vom Oberlandesgericht München (Az. 14 O 155/26) aufgrund einer erfolgreichen sofortigen Beschwerde jedoch wieder als rechtsfehlerhaft aufgehoben wurde. Die sofortige Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, mit dem man gerichtliche Beschlüsse – anders als Urteile – innerhalb von nur zwei Wochen anfechten kann. Die Erstrichter in der Vorinstanz hatten ursprünglich einen Termin zur Güteverhandlung für den 21.05.2026 anberaumt und nach § 141 Abs. 1 ZPO sowie § 278 Abs. 3 ZPO das persönliche Erscheinen der betroffenen Frau angeordnet. Eine Güteverhandlung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Termin, bei dem das Gericht zunächst versucht, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen, bevor es zur eigentlichen Beweisaufnahme kommt. Als sie fehlte und lediglich ihr Anwalt erschien, wertete das Landgericht dies als unentschuldigtes Ausbleiben und setzte die Sanktion fest. Das Oberlandesgericht rügte bei der nachträglichen Überprüfung, dass dem Sitzungsprotokoll keinerlei Erschwerung der Sachaufklärung zu entnehmen war….


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