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Negativer Marktwert und Laufzeitabweichung: Bank muss Swap aufklären

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Ein Zins-Swap, der den Firmenkredit absichern soll, startet mit sechsstelligem Minus – die Bank informierte weder über die abweichende Laufzeit noch über den negativen Marktwert. Ein teures Versäumnis, wie eine aktuelle BGH-Entscheidung zeigt, die die Pflichten der Banken bei Swaps deutlich verschärft.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 231/23

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt die Klageabweisung auf und verlangt neue Prüfung der Swap-Beratung.
  • Der BGH sah Fehler bei der Einordnung als Finanzierungsberatung.
  • Die Bank musste über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären.
  • Die Laufzeit der Swaps war länger als die Darlehen.
  • Aus Unterlagen folgte keine sichere Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 09.06.2026
  • Aktenzeichen: XI ZR 231/23
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Beratungsrecht, Verjährungsrecht
  • Relevant für: Banken, Kreditnehmer, Swap-Kunden

Wann liegt eine Anlageberatung bei Swap-Verträgen vor?

Zinssatz-Swap-Verträge gelten rechtlich als maßgebliche Finanztermingeschäfte und fallen somit strikt in die Kategorie der Finanzanlagen. Finanztermingeschäfte sind Verträge, bei denen die Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird und deren Wert von künftigen Marktentwicklungen abhängt – etwa Zinssätzen oder Währungen. Die juristische Beratung über derartige komplexe Instrumente zur Sicherung oder gezielten Begrenzung von Zinsänderungsrisiken ist deshalb zwingend als Anlageberatung einzustufen. Eine rein formelle Einordnung als bloße Finanzierungsberatung scheidet aus, da diese spezifischen Verträge der Verteilung von Geldwertrisiken dienen und eben nicht der eigentlichen Beschaffung neuer Finanzmittel. Selbst wenn bei dem originären Vertragsabschluss seitens des Kunden gar kein eigener Kapitaleinsatz erfolgt, ändert dies rechtlich nichts an der verbindlichen Einstufung als Anlagegeschäft.

Finanztermingeschäfte sind Finanztermingeschäfte und damit Finanzanlagen. Mit dem Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags beabsichtigen die Parteien, Geldwertrisiken untereinander zu verteilen. – so der Bundesgerichtshof

Das beratende Finanzinstitut hatte die Empfehlung der Swaps an zwei Darlehensnehmer im bisherigen Verfahrensverlauf vehement als simple Finanzierungsberatung zur Schuldenoptimierung verteidigt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war dieser Argumentation der Bank in seinem Urteil vom 30. November 2023 zunächst gefolgt und wies die Schadensersatzforderungen der Kunden vollumfänglich ab. Der Bundesgerichtshof widersprach dieser Sichtweise in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2026 und betonte, dass Zinssatz-Swap-Verträge eigenständige Finanzanlagen sind, selbst wenn sie ausdrücklich der reinen Absicherung von Darlehen dienen. Im entsprechenden Revisionsverfahren unter dem gerichtlichen Aktenzeichen XI ZR 231/23 hoben die Karlsruher Richter das klageabweisende Berufungsurteil aufgrund der fehlerhaften rechtlichen Einordnung auf und gaben den Betroffenen einen Etappensieg. Ein Revisionsverfahren ist die letzte Instanz vor dem Bundesgerichtshof, in der nur noch geprüft wird, ob das Vorgericht Rechtsfehler gemacht hat – Tatsachen werden nicht mehr neu ermittelt….


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