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Nach Phishing-SMS: PIN-Eingabe macht Wiedergutschrift zunichte

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Eine SMS von der Bank, der Link führt zur Login-Seite – kurz darauf ist das Konto leer. Wer den Schaden ersetzt bekommt, hängt an einer scheinbar harmlosen Frage: Durfte die Kundin dieser Nachricht vertrauen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: I-1 O 220/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht weist die Klage ab, weil die Klägerin ihre PIN leichtfertig weitergab.
  • Die Klägerin bekam die 5.105,04 Euro nicht zurück.
  • Das Gericht sah ihre PIN-Weitergabe als grob fahrlässig an.
  • Die SMS zeigte Warnsignale und roch nach Betrug.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugsfeststellung fielen ebenfalls weg.

  • Gericht: LG Bochum
  • Datum: 11.06.2026
  • Aktenzeichen: I-1 O 220/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Zahlungsdienste, Bankrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Bankkunden, Banken, Online-Banking-Nutzer

Wann besteht ein Anspruch auf eine Wiedergutschrift nach Phishing?

Wer feststellt, dass Geld vom Konto verschwunden ist, denkt zuerst an Erstattung. Nach § 675u Satz 2 BGB kann ein Kontoinhaber die Wiedergutschrift eines abgebuchten Betrags verlangen, wenn der Zahlungsvorgang nicht autorisiert war. Dem Anspruch kann jedoch die sogenannte dolo-agit-Einrede entgegenstehen: Steht der Bank ein gleich hoher Gegenanspruch zu, darf sie die Rückzahlung verweigern. Diesen Gegenanspruch liefert § 675v Abs. 3 Satz 2 BGB, wenn der Zahler Pflichten zur sicheren Verwahrung personalisierter Sicherheitsmerkmale vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Das Landgericht Bochum hatte darüber zu entscheiden, ob eine Frau von ihrer Bank die Rückerstattung von 5.105,04 EUR verlangen konnte, die am 6. Dezember 2024 von ihrem Girokonto auf ein fremdes Sparkassenkonto überwiesen worden waren. Die Frau behauptete, die Überweisung nie veranlasst zu haben. Die Bank weigerte sich zu zahlen und berief sich auf die dolo-agit-Einrede. Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Az. I-1 O 220/25) stellte das Landgericht Bochum fest, dass der Frau selbst dann kein Erstattungsanspruch zusteht, wenn die Überweisung tatsächlich nicht von ihr autorisiert worden wäre.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Eingabe einer Online-Banking-PIN auf einer über eine unverlangte SMS verlinkten Internetseite stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, wenn die Kurznachricht deutliche Warnsignale wie fehlende persönliche Anrede, den Einsatz einer unbekannten Mobilfunknummer sowie künstlichen Zeitdruck aufweist und der Kontoinhaber die Betrugsgefahr aus einer früheren, vergleichbaren Situation bereits kennt….

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