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Musicalausfall trotz Programm: Reisemangel bei Pauschalreise

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Reise gebucht, Programm in der Hand, Musical gestrichen. Als Ersatz nur eine Stadtrundfahrt. Darf der Veranstalter das einfach so?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 18/22

Das Wichtigste im Überblick

BGH: Der Ausfall des Musicalbesuchs war ein Reisemangel; die Minderung blieb bestehen.
  • Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück.
  • Das Reiseprogramm band den Musicalbesuch verbindlich als Hauptpunkt.
  • Die Corona-Ersatz-Stadtrundfahrt machte den Mangel nicht ungeschehen.
  • Der BGH billigte die Minderung nach dem Preisanteil des Musicalbesuchs.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 14.02.2023
  • Aktenzeichen: X ZR 18/22
  • Verfahren: Revision zurückgewiesen
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreise, Minderungsrecht
  • Relevant für: Reiseveranstalter, Pauschalreisende, Reisebüros

Wann liegt ein Reisemangel bei der Pauschalreise vor?

Ein Reisemangel nach § 651m Abs. 2 Satz 1 BGB liegt vor, wenn eine vertraglich zugesagte Reiseleistung nicht erbracht wird. Das Pauschalreiserecht regelt die Konsequenzen solcher Leistungsstörungen umfassend und greift selbst bei außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Umständen vollumfänglich. Eine allgemeine Berufung auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB ist als Verteidigung für den Anbieter im Pauschalreiserecht aus diesem Grund gesetzlich ausgeschlossen. Das bedeutet konkret: Normalerweise kann eine Vertragspartei eine Anpassung oder Auflösung des Vertrags verlangen, wenn sich grundlegende Annahmen, die bei Vertragsschluss bestanden, später so schwerwiegend ändern, dass ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag unzumutbar wäre – im Pauschalreiserecht ist dieser Ausweg für den Veranstalter jedoch versperrt.

In einem Leitbefund des Bundesgerichtshofs (BGH, 14.02.2023, Az. X ZR 18/22) forderte ein Kunde eine Entschädigung, nachdem ein zugesagtes Ausflugsziel gestrichen wurde. Der Mann hatte für elf Personen eine dreitägige Reise vom 13. bis 15. März 2020 zum Gesamtpreis von 2.138 Euro gebucht. Während das Amtsgericht die anschließende Klage zunächst abwies, verurteilte das Landgericht Osnabrück den Anbieter in der Berufungsinstanz zur Rückzahlung von 320 Euro nebst anteiligen Anwaltskosten. Der BGH wies die Revision des Veranstalters schließlich zurück – die Revision ist die höchste Rechtsmittelinstanz, bei der nur noch Rechtsfehler der Vorinstanz geprüft werden, nicht aber der Sachverhalt neu verhandelt wird; diese Tatsachenprüfung hatte bereits das Landgericht als Berufungsinstanz abgeschlossen. Damit blieb das Urteil zugunsten des Reisenden rechtskräftig, also endgültig und nicht mehr anfechtbar.

Ausfall trotz Corona-Pandemie bejaht

Der Reiseanbieter hatte einen fest eingeplanten Musicalbesuch am Nachmittag des Anreisetages gestrichen und zur Entlastung die unmittelbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie angeführt. Die Richter in Karlsruhe werteten den ersatzlosen Ausfall des Hauptprogrammpunkts dennoch als klaren Reisemangel. Da der Veranstalter den Teilnehmern bei Abfahrt ein Programm aushändigte, wurde das Musical zum bindenden Vertragsinhalt, der rechtlich zwingend zu erfüllen war….


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