Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 67/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH begrenzt Mietwagenersatz auf die Kosten des tatsächlich gemieteten kleineren Fahrzeugs.
- Der Kläger bekam keinen weiteren Schadensersatz für Mietwagenkosten.
- Der BGH sagt: Maßgeblich sind die Kosten des реально gemieteten Fahrzeugs.
- Ein günstigerer Tarif war hier erkennbar und zumutbar zugänglich.
- Winterreifenkosten ersetzt der BGH nicht.
- Gericht: BGH
- Datum: 19.05.2026
- Aktenzeichen: VI ZR 67/25
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatz, Mietwagenkosten
- Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Mietwagenunternehmen
Wie erfolgt der Ersatz von Mietwagenkosten nach dem Unfall?
Nach einem Verkehrsunfall kann eine geschädigte Person gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, den ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in einer solchen Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Dabei greift stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, welches dazu verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren den jeweils kostengünstigsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Kommt es zu einem gerichtlichen Streit über die genauen Summen, darf der zuständige Tatrichter die Höhe des Schadens gemäß § 287 ZPO schätzen, wofür in der gerichtlichen Praxis häufig die Schwacke-Liste als geeignete und grundlegende Schätzgrundlage herangezogen wird. Das bedeutet konkret: Die Schwacke-Liste ist ein regelmäßig aktualisiertes Verzeichnis, das die ortsüblichen Mietwagenpreise nach Region und Fahrzeugklasse auflistet. In der Praxis entstehen Streitigkeiten vor allem deshalb, weil Autovermieter Unfallgeschädigten häufig einen speziellen Unfallersatztarif berechnen, der deutlich über diesem Normaltarif liegt – etwa weil sie Zusatzleistungen wie die direkte Abrechnung mit der Versicherung anbieten.
Nach einem Verkehrsunfall stritt ein Autofahrer vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos um die vollständige Erstattung seiner Mietwagenkosten, seine Revision wurde endgültig auf eigene Kosten abgewiesen (Az. VI ZR 67/25). Der Mann hatte für die fünftägige Reparatur seines Autos bei einer Vermietungsfirma ein Ersatzfahrzeug gebucht, wofür ihm 1.604,57 Euro in Rechnung gestellt wurden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernahm jedoch vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 523 Euro. Zu Recht, wie die Richter bestätigten, nachdem der vom Gericht geschätzte Normaltarif nach der Schwacke-Liste lediglich einen angemessenen Betrag von rund 955 Euro ergab und der Geschädigte die extremen Abweichungen nach oben nicht tragfähig begründen konnte.
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.versicherungsrechtsiegen.de/mietwagenkosten-klassentiefe-anmietung/