Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietpreisbremse: Rückzahlung der Miete und Kaution bei Neuvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de
Eine Kaution, die 600 Euro über dem gesetzlichen Rahmen liegt, monatlich eine Miete, die die Mietpreisbremse sprengt – zwei Jahre lang sieht eine Mieterin zu, ehe sie die Rückzahlung fordert. Doch bevor das Gericht über die Rückzahlung entscheidet, muss es klären, ob eine neue Kautionsvereinbarung das Mietverhältnis neu startet – mit Folgen für Hunderttausende.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33029 C-130/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht senkt die Miete teils und stoppt die Verlängerung der Mietpreisbremse ab Dezember 2025.
  • Die Klägerin bekommt 5.552,47 Euro und 935,73 Euro zurück.
  • Das Gericht sah einen neuen Mietvertrag und eine überhöhte Miete.
  • Die hessische Verordnung galt bis 30.11.2025, danach nicht mehr.
  • Die Feststellung für die Zeit ab 01.12.2025 scheiterte.

  • Gericht: AG Frankfurt
  • Datum: 10.06.2026
  • Aktenzeichen: 33029 C-130/25
  • Verfahren: Mietrechtsstreit
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Mietpreisbremse, Kaution, Rückzahlung
  • Streitwert: 21.688,42 €
  • Relevant für: Mieter, Vermieter, Wohnungsverwaltung

Wann ist eine Rückzahlung überzahlter Miete möglich?

Gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht ein Anspruch auf Rückerstattung, wenn die geforderte Miete gegen die Vorschriften der Mietpreisbremse verstößt. Die Paragraphen 812 ff. BGB regeln das sogenannte Bereicherungsrecht: Wer etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat, muss es wieder herausgeben – der Vermieter hat das zu viel gezahlte Geld also nie rechtmäßig besessen. Werden die gesetzlichen Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB überschritten, ist die Vereinbarung über die Miethöhe in diesem Umfang rechtlich unwirksam. Ein möglicher rechtlicher Ausschluss der Rückforderung, wie ihn § 814 BGB für in Kenntnis der Umstände gezahlte Beträge vorsieht, wird durch die Sondervorschrift des § 556g Abs. 1 Satz 4 BGB explizit unterbunden. Das ist für Mieter entscheidend: Normalerweise kann niemand Geld zurückfordern, das er wissentlich gezahlt hat, obwohl er nicht dazu verpflichtet war. Vermieter könnten sonst einwenden, der Mieter habe die Überzahlung ja gekannt und trotzdem bezahlt – diese Ausrede riegelt die Mietpreisbremse ausdrücklich ab.

Wer überhöhte Miete zurückfordern will, muss gegenüber dem Vermieter zunächst schriftlich die zu viel gezahlten Beträge beziffern und eine konkrete Rückzahlungsfrist setzen. Ohne diese dokumentierte Aufforderung lässt sich der Anspruch später vor Gericht kaum durchsetzen. Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich über den qualifizierten Mietspiegel der eigenen Stadt ermitteln – liegt die eigene Nettokaltmiete mehr als zehn Prozent darüber, besteht Rückforderungspotenzial.

Wie streng die Gerichte diese Regelungen anwenden, zeigte ein Streit um eine Vierzimmerwohnung in Frankfurt am Main, bei dem das zuständige Amtsgericht die Vermieterseite zur Zahlung von insgesamt 6.488,20 Euro verurteilte (Az. 33029 C-130/25 vom 10.06.2026). Die Mieterin hatte im Juni 2024 einen Mietvertrag mit einer anfänglichen Nettomiete von 1.450,00 Euro und einer ab dem folgenden Sommer geltenden jährlichen Staffelmieterhöhung um 50,00 Euro abgeschlossen….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge