Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 W 55/26
Das Wichtigste im Überblick
OLG Köln bestätigt: Portal darf gelöschte Bewertungen sachlich anzeigen.
- Das Gericht weist die Beschwerde des Arztes zurück.
- Die Anzeige nennt nur die Zahl gelöschter Bewertungen.
- Sie dient der Transparenz für Portalnutzer.
- Die Interessen des Arztes überwiegen nicht.
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 12.06.2026
- Aktenzeichen: 15 W 55/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung
- Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Medienrecht, Unterlassungsrecht
- Streitwert: 5.000 EUR
- Relevant für: Ärzte, Bewertungsportale, Online-Plattformen
Darf ein Portal die Löschung von Bewertungsdaten anzeigen?
Wer die Entfernung eigener personenbezogener Daten im Internet verlangt, richtet seinen Anspruch nach den streng abschließenden Vorgaben des Artikels 17 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Aus dieser Norm kann sich zudem ein direkter Unterlassungsanspruch gegen künftige Veröffentlichungen ableiten lassen. Eine solche Datenverarbeitung bleibt jedoch rechtmäßig, sofern sie auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO fußt und zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Diese datenschutzrechtlichen Grenzen testete ein Mediziner in einem Eilverfahren vor den Zivilgerichten aus. Ein Eilverfahren ist ein beschleunigtes Gerichtsverfahren, das schnell eine vorläufige Regelung schaffen soll – die Entscheidung ist formal nicht endgültig, faktisch aber oft entscheidend. Der Arzt störte sich an einem transparenten Hinweis, den das von ihm kritisierte Bewertungsportal A. V. prominent in seinem Praxisprofil eingeblendet hatte. Die Betreiber informierten die Nutzer dort darüber, dass im zurückliegenden Jahr zwischen sechs und zehn Bewertungen über die Praxis „auf Grund einer Beschwerde wegen Diffamierung nach deutschem Recht“ entfernt worden seien. Der Mediziner sah darin eine unzulässige Darstellung und forderte im Wege der einstweiligen Verfügung die Löschung des Hinweises sowie die künftige Unterlassung. Doch das Oberlandesgericht Köln (OLG) wies die sofortige Beschwerde des Arztes zurück und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 20. Mai 2026, Az. 28 O 158/26); das Portal darf den Texthinweis weiterhin anzeigen (Az. 15 W 55/26).
Redaktionelle Leitsätze
- Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/loeschung-von-bewertungsdaten-diffamierung-hinweis-zulaessig.htm