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Jahrelanger Stillstand nach Beweisbeschluss hemmt die Verjährung

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Beweisbeschluss erlassen, dann Stille. Drei Jahre lang hört die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nichts von ihrem Verfahren – jetzt pocht die Verwaltung auf Verjährung der Schadensersatzansprüche. Ob der Verfahrensstillstand die Ansprüche wirklich vernichtet, hat nun der Bundesgerichtshof geklärt.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 205/24

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt Verjährungsurteil auf und klärt: Gerichtstätigkeit stoppt die Verjährung nicht.
  • Der BGH verwies die Sache zurück; die Klägerin bleibt im Revisionsverfahren erfolgreich.
  • Nach dem Beweisbeschluss lag die weitere Förderung beim Gericht, nicht bei den Parteien.
  • Darum lief die Verjährung weiter gehemmt; die Klage scheiterte nicht an Verjährung.
  • Das Berufungsgericht muss nun die Haftung der Verwalterin und den Schaden prüfen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 12.06.2026
  • Aktenzeichen: V ZR 205/24
  • Verfahren: Revision, Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Verjährung, Wohnungseigentumsrecht, Schadensersatz
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Verwalter, Prozessparteien bei Verjährung

Wann beginnt die Verjährung hier?

Die regelmäßige Verjährungsfrist im Zivilrecht beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Wenn Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen mutmaßlicher Pflichtverletzungen aus einem Verwaltervertrag geltend machen, richtet sich der Maßstab der Prüfung rechtlich nach § 280 Abs. 1 BGB. Um den Ablauf der Frist zu stoppen, ordnet das Gesetz eine Hemmung der Verjährung durch eine aktive Rechtsverfolgung nach § 204 BGB an.

Wichtig für Ihre eigene Prüfung: Die dreijährige Frist beginnt nach § 199 BGB erst am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie als Wohnungseigentümer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben – oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Bei verdeckten Bauschäden wie Betonmängeln ist dieser knowledgepunkt häufig entscheidend. Ermitteln Sie daher konkret, wann Ihre Eigentümergemeinschaft erstmals von der Sanierungsbedürftigkeit erfuhr und wer zu diesem Zeitpunkt Verwalter war, um einzuschätzen, ob Ihre Schadensersatzansprüche noch durchsetzbar sind.

Ein Beschluss über die zeitlichen Verjährungsgrenzen zeigt die massiven wirtschaftlichen Auswirkungen auf dem Immobiliensektor. Eine aus mehreren Wohnungseigentümern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt 219.000 Euro Schadensersatz von ihrer ehemaligen Verwalterin (Urteil vom 12.06.2026, Az. V ZR 205/24). Kern des massiven Konflikts sind bröckelnde Balkone an vier Wohngebäuden. Die seinerzeit aktive Verwaltung hatte im Herbst 2000 ein Sachverständigenbüro mit einem Gutachten zum Beton der Bauteile beauftragt. Der Vorwurf der Klägerseite lautet nun, die Verwaltung hätte spätestens im Jahr 2001 zwingend erkennen und die Hausgemeinschaft darüber informieren müssen, dass eine Gesamtsanierung vollkommen unumgänglich war. Das Revisionsverfahren war letztlich erfolgreich, da der Bundesgerichtshof (BGH) das angefochtene Berufungsurteil aufhob und die Sache nicht endgültig als verjährt abwies, sondern zurückverwies….


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