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Rechtsanwälte Kotz GbR

Jagdreise in Schottland: Kein Geld und kein Geweih

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Der Katalog versprach fünf Jagdtage – doch schon am ersten Morgen hieß es: Ruhetag. Und die Hirschtrophäe? Vom Veranstalter einbehalten. Was der Jäger nicht ahnte: Eine mündliche Zusage kann alle Ansprüche zunichtemachen – unabhängig davon, wer den Hirsch erlegt hat.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 S 200/19

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht lehnt die Berufung ab und weist die Klage auf Geld und Trophäe zurück.
  • Die Kammer sieht die Klage auf Reisepreis-Rückzahlung und Trophäe als unbegründet.
  • Ein Jagdtag fiel nicht sicher aus; der Kläger akzeptierte später einen Ruhetag.
  • Eine Einzeljagd war nicht vereinbart, und die Jagdführung blieb nachweislich ausreichend.
  • Die Beklagte hatte die Trophäe nicht; deshalb kann sie sie nicht herausgeben.

  • Gericht: LG Mönchengladbach
  • Datum: 10.11.2020
  • Aktenzeichen: 4 S 200/19
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht, Jagdrecht
  • Relevant für: Reiseveranstalter, Reisende, Jagdreisen-Beteiligte

Wer haftet bei Jagdreise-Mängeln?

Die rechtliche Abgrenzung zwischen einem Reisevertrag und einem reinen Reisevermittlungsvertrag richtet sich nach dem alten § 651a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Berücksichtigung der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 und 164 BGB. Maßgeblich für die Beurteilung ist die objektive Würdigung aller Umstände aus der Perspektive des Reisenden, insbesondere die Frage, ob Leistungen in eigener Verantwortung offeriert werden. Tritt ein juristisches Unternehmen als Pauschalreiseveranstalter auf, haftet es vollumfänglich für Reisemängel gemäß § 651c Absatz 1 BGB in der alten Fassung, wohingegen ein bloßer Vermittler für Mängel der eigentlichen Reiseleistung vor Ort nicht einstehen muss.

Ergibt sich bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände aus der Sicht des Reisenden, dass eine Person vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung anbietet, so muss diese sich daran festhalten lassen und kann sich nicht auf die Rolle des Vertreters oder des bloßen Vermittlers der Einzelleistungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Leistungsträger zurückziehen. – so das Landgericht Mönchengladbach

Diese Paragraphen sind das juristische Werkzeug, um zu klären, wie ein Vertrag zu verstehen ist: Entscheidend ist nicht, was der Anbieter sich im Hintergrund dachte, sondern wie ein durchschnittlicher Kunde das Angebot objektiv verstehen durfte.

Prüfen Sie Ihre Buchungsunterlagen gezielt: Stehen die Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Jagdprogramm) im Namen einer einzigen Firma auf der Reisebestätigung? Gibt es keinen Hinweis auf externe Partner oder lokale Anbieter? Dann haben Sie einen Pauschalreisevertrag geschlossen und können sich bei Mängeln direkt an dieses Unternehmen halten. Fehlt diese clarity, fordern Sie vor der Buchung schriftlich clarification, ob die Firma als Veranstalter oder nur als Vermittler auftritt.

Umfangreiche Reisebestätigung

Ein Jäger hatte Ende 2016 für September des Folgejahres eine Jagdreise nach Schottland gebucht und brachte die Unterscheidung zwischen Vermittler und Veranstalter auf den Prüfstand….


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