Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 363/24
Das Wichtigste im Überblick
OLG München weist die Berufung zurück. Der Rückzahlungsanspruch über 37.773,23 Euro ist damit vorerst verloren.
- Das Landgericht hatte die Klage schon wegen Verjährung abgewiesen.
- Der Senat hielt die Berufung für offensichtlich ohne Erfolg.
- Die Klägerin zahlt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Der Streitwert liegt bei 37.773,23 Euro.
- Gericht: OLG München
- Datum: 24.06.2026
- Aktenzeichen: 3 O 363/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Verjährungsrecht, Wohnungseigentumsrecht
- Streitwert: 37.773,23 €
- Relevant für: Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwalter, Prozessparteien bei Rückzahlungsstreit
Wann verjährt der WEG-Rückforderungsanspruch?
Die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche tritt regelmäßig ein, wenn ein Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder diese Situation infolge grober Fahrlässigkeit verkennt. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften stellt sich hinsichtlich der Rechnungsprüfung durch einen gewählten Verwaltungsbeirat oft die rechtliche Frage nach dem exakten Sorgfaltsmaßstab und dem genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Eine Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil wegen Verjährung kann in den darauffolgenden Instanzen nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) rasch abgewiesen werden, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Unberechtigte Überweisung von 37.773 Euro
Vor dem Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 3 O 363/24) forderte eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Summe von 37.773,23 Euro von einer anderen Eigentümergemeinschaft zurück. Der beträchtliche Betrag war am 22. August 2018 durch eine Immobilienverwaltungs-GmbH im Rahmen eines manipulativen Überweisungskarussells ungerechtfertigt und ohne Rechtsgrund transferiert worden. Die fordernden Eigentümer beharrten in dem Rechtsstreit darauf, den fehlenden Geldbetrag erst am 24. August 2022 bemerkt zu haben, weshalb die am 14. Februar 2024 final eingereichte Klage noch rechtzeitig eingegangen sei. Die empfangende Eigentümergruppe erhob dagegen die rechtliche Einrede der Verjährung. Das bedeutet konkret: Eine Einrede berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus — die Gegenseite muss sich ausdrücklich darauf berufen, erst dann wird der Anspruch abgewiesen. Genau das tat die empfangende Gemeinschaft hier. Das Oberlandesgericht bestätigte die Klageabweisung der Vorinstanz vom 20. März 2026, des Landgerichts Traunstein, welches das Verfahren unter dem exakt gleichen Aktenzeichen 3 O 363/24 führte.
Redaktionelle Leitsätze