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Gesetzliche Erbfolge im Testament bindet den Witwer

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Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig ein, danach die gesetzliche Erbfolge – und schickt das Testament einmal um die Welt. Als der Witwer Jahre später neu verfügt, entbrennt Streit über die Macht einer scheinbar vagen Formulierung.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 W 116/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht bindet den Erblasser an das gemeinsame Testament und kippt den Alleinerbschein.
  • Das Gericht hob den Beschluss des Amtsgerichts Sinzig auf.
  • Es sah im Testament eine bindende Einsetzung der gesetzlichen Erben.
  • Der spätere Alleinerbe bekam deshalb keinen Alleinerbschein.
  • Ein mündlicher Wunsch der Ehefrau änderte daran nichts.

  • Gericht: OLG Zweibrücken
  • Datum: 08.06.2026
  • Aktenzeichen: 8 W 116/24
  • Verfahren: Beschwerde gegen Erbscheinentscheidung
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, FamFG
  • Relevant für: Erben, Testierende, Nachlassgerichte

Was ist eine Schlusserbeinsetzung durch gemeinschaftliches Testament?

Eine testamentarische Verfügung ist nach den rechtlichen Vorgaben der §§ 133 und 2084 BGB stets so auszulegen, dass der wirkliche Wille der Erblasser zur Geltung kommt. Wenn in diesem Zusammenhang Formulierungen zugunsten „gesetzlicher Erben“ getroffen werden, besagt die Zweifelsregel des § 2066 BGB klar, dass diejenigen Personen bedacht sind, die zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls – also wenn beide Ehepartner verstorben sind – tatsächlich die gesetzlichen Erben wären. Eine sogenannte Schlusserbeinsetzung liegt rechtlich erst dann vor, wenn Eheleute verbindliche Regelungen für das Schicksal ihres Vermögens nach dem endgültigen Tod des Längerlebenden treffen wollen.

Wer ein gemeinschaftliches Testament mit der Formulierung „gesetzliche Erbfolge“ besitzt, sollte wissen: Gerichte werten diesen Satz nicht als unverbindliche Floskel. Zusammen mit weiteren Indizien – etwa einer Enterbung oder der Verteilung von Testamentsabschriften – kann daraus eine bindende Schlusserbeinsetzung werden, die der überlebende Partner nicht mehr einseitig ändern kann.

Indizien für einen verbindlichen Regelungswillen

Ein kinderloses Ehepaar verfasste im Jahr 2008 ein gemeinsames Testament und der Ehemann setzte später, nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2012, einen gänzlich neuen Alleinerben per Hand ein. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied als Prüfinstanz im Juni 2026 (Az. 8 W 116/24), dass das spätere Testament unwirksam ist und wies den Antrag des neu eingesetzten Erben auf die Erteilung eines Alleinerbscheins endgültig zurück. Ein solcher Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Erbenstellung rechtsverbindlich nachweist – er wird etwa benötigt, um Grundstücke umzuschreiben oder Bankkonten des Verstorbenen aufzulösen. Im ursprünglichen Testament von 2008 hatten die Eheleute verfügt, dass nach dem Ableben des Letztversterbenden der „beiderseitige Nachlass im Sinne der gesetzlichen Erbfolge geregelt werden“ solle. Das Zweibrücker Gericht bewertete diese Formulierung nach ausführlicher Prüfung als bewusst gewählte Schlusserbeinsetzung….


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