Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gemeinschaftsraub auf offener Straße: Alkohol schützt nicht vor Strafe

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Ein Überfall nach einer durchzechten Nacht. Auf der Anklagebank die Frage: Kann eine Alkoholfahne die Tat aufwiegen? Die leere Flasche allein – kein Grund für Milde. Und dann die Rechnung für die verschwundene Beute.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verurteilte zwei Männer wegen Raubs und schwerer Körperverletzung zu Haftstrafen.
  • Sie überfielen nachts einen Mann, schlugen ihn und nahmen Geld sowie Handy weg.
  • Das Gericht glaubte dem Opfer und mehreren Zeugen, nicht den Gegenaussagen.
  • Ein schwerer Raub lag nicht vor; das Fahrrad war dafür kein gefährliches Werkzeug.
  • Beide müssen 277 Euro zahlen; sie haften dafür gemeinsam.
  • Eine Therapieunterbringung lehnte das Gericht ab; Erfolgsaussicht und Hang fehlten.

  • Gericht: LG Münster
  • Datum: 01.02.2023
  • Aktenzeichen: 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Raub, Körperverletzung, Einziehung, Maßregelrecht
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Raub und Körperverletzung

Warum scheiterte der Raub?

Ein Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen für Leib oder Leben voraus. Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird. Tateinheit gemäß § 52 StGB ist gegeben, wenn durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden.

Das bedeutet konkret: „Fremd“ heißt, die Sache gehört einem anderen — nicht dem Täter. „Beweglich“ bedeutet, der Gegenstand ist nicht fest mit einem Grundstück verbunden, also etwa ein Handy oder Bargeld, но keine Immobilie. Diese beiden Merkmale grenzen den Raub von anderen Eigentumsdelikten ab.

Das Landgericht Münster verurteilte zwei damals 23-jährige Männer, T. und P., unter dem Aktenzeichen 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22 wegen gemeinschaftlichen Raubes. Sie brachten ihr Opfer, den Zeugen KS., zu Boden, um ihm 27 Euro Bargeld und ein Handy im Wert von 250 Euro zu entwenden. Nach der Überzeugung der Kammer handelten beide mit gemeinschaftlichem Tatplan – sie hatten sich zuvor darauf verständigt, KS. abzufangen und ihm vermutetes Marihuana sowie Wertgegenstände notfalls gewaltsam abzunehmen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Üben mehrere Täter bei einem Raub gemeinschaftlich körperliche Gewalt gegen das Opfer aus, verwirklichen sie auch ohne den Einsatz von Waffen den Tatbestand der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung.
  2. Lässt sich der Verbleib von Beutestücken nach einer gemeinschaftlich begangenen Tat nicht mehr aufklären, unterliegt der geschätzte wirtschaftliche Wertersatz der Einziehung….

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge