Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht verurteilte zwei Männer wegen Raubs und schwerer Körperverletzung zu Haftstrafen.
- Sie überfielen nachts einen Mann, schlugen ihn und nahmen Geld sowie Handy weg.
- Das Gericht glaubte dem Opfer und mehreren Zeugen, nicht den Gegenaussagen.
- Ein schwerer Raub lag nicht vor; das Fahrrad war dafür kein gefährliches Werkzeug.
- Beide müssen 277 Euro zahlen; sie haften dafür gemeinsam.
- Eine Therapieunterbringung lehnte das Gericht ab; Erfolgsaussicht und Hang fehlten.
- Gericht: LG Münster
- Datum: 01.02.2023
- Aktenzeichen: 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Raub, Körperverletzung, Einziehung, Maßregelrecht
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Raub und Körperverletzung
Warum scheiterte der Raub?
Ein Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen für Leib oder Leben voraus. Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird. Tateinheit gemäß § 52 StGB ist gegeben, wenn durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden.
Das bedeutet konkret: „Fremd“ heißt, die Sache gehört einem anderen — nicht dem Täter. „Beweglich“ bedeutet, der Gegenstand ist nicht fest mit einem Grundstück verbunden, also etwa ein Handy oder Bargeld, но keine Immobilie. Diese beiden Merkmale grenzen den Raub von anderen Eigentumsdelikten ab.
Das Landgericht Münster verurteilte zwei damals 23-jährige Männer, T. und P., unter dem Aktenzeichen 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22 wegen gemeinschaftlichen Raubes. Sie brachten ihr Opfer, den Zeugen KS., zu Boden, um ihm 27 Euro Bargeld und ein Handy im Wert von 250 Euro zu entwenden. Nach der Überzeugung der Kammer handelten beide mit gemeinschaftlichem Tatplan – sie hatten sich zuvor darauf verständigt, KS. abzufangen und ihm vermutetes Marihuana sowie Wertgegenstände notfalls gewaltsam abzunehmen.
Redaktionelle Leitsätze
- Üben mehrere Täter bei einem Raub gemeinschaftlich körperliche Gewalt gegen das Opfer aus, verwirklichen sie auch ohne den Einsatz von Waffen den Tatbestand der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung.
- Lässt sich der Verbleib von Beutestücken nach einer gemeinschaftlich begangenen Tat nicht mehr aufklären, unterliegt der geschätzte wirtschaftliche Wertersatz der Einziehung….
Auszug aus der Quelle: https://www.strafrechtsiegen.de/gemeinschaftsraub-offener-strasse-alkohol-schutzt-nicht/
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