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Fristlose Kündigung trotz Wahlbewerber-Schutz nach Drohmail

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de
Während des Betriebsratswahlkampfs schickt ein Kandidat der Geschäftsführung eine E-Mail mit massiven Beleidigungen und einem bedrohlichen Waffenfoto. Doch gilt der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber auch bei solch schweren Verfehlungen?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 SLa 503/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht bestätigt die fristlose Kündigung wegen Beleidigung und Bedrohung trotz Wahlbewerberschutz.
  • Das LAG weist die Berufung des Klägers zurück.
  • Die E-Mail beleidigte den Geschäftsführer und wirkte bedrohlich.
  • Der Wahlbewerberschutz half nicht, weil das Fehlverhalten schwer wog.
  • Eine neue Abmahnung brauchte die Beklagte nicht mehr.

  • Gericht: LAG Köln
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 7 SLa 503/25
  • Verfahren: Berufung im Kündigungsschutzverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Betriebsverfassungsrecht
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte, Wahlbewerber

Gilt die fristlose Kündigung bei Wahlbewerbern?

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG genießen Kandidaten für eine Betriebsratswahl einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Eine außerordentliche Kündigung bleibt gemäß § 626 Abs. 1 BGB dennoch zulässig, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das bedeutet konkret: „Außerordentlich“ ist der juristische Fachbegriff für die im allgemeinen Sprachgebrauch als „fristlos“ bezeichnete Kündigung — beide meinen dasselbe, nämlich eine sofortige Beendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Gerichte führen in solchen Verfahren eine zweistufige Prüfung durch: Zunächst beurteilen sie, ob der Sachverhalt an sich als Kündigungsgrund taugt, bevor sie eine strenge Interessenabwägung im Einzelfall vornehmen.

Ein langjähriger Produktionsmitarbeiter, der bei der anstehenden Wahl auf der Liste „Gerecht“ kandidierte, verlor nach einem schweren Vorfall seinen Arbeitsplatz. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Mannes vollumfänglich ab und bestätigte unter dem Aktenzeichen 7 SLa 503/25 die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB primär die individuellen Pflichtverletzungen im konkreten Austauschverhältnis zwischen Firma und Angestelltem entscheidend sind — also die Frage, ob der Arbeitnehmer seine persönliche Arbeitspflicht so gravierend verletzt hat, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Kollektive betriebsverfassungsrechtliche Interessen, also etwa die Frage ob die Kündigung dem Betriebsrat oder der Wahl schadet, spielen für diese Prüfung keine Rolle.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Der besondere Kündigungsschutz von Wahlbewerbern nach § 15 Abs. 3 KSchG schließt eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nicht aus; bei der nach § 626 Abs….

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