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Erbbaurecht löschen trotz Gesamtgrundschuld ohne Bankzustimmung

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Das Erbbaurecht läuft vorzeitig aus, der Notar beantragt die Löschung. Das Grundbuchamt stellt sich quer: Ohne Zustimmung der Bank gehe gar nichts. Die beruft sich auf ihre Gesamtgrundschuld – obwohl Grundstück und Gebäude längst doppelt gesichert sind.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 W 588/26

Das Wichtigste im Überblick

KG Berlin kippt die Zustimmungspflicht der Grundschuldgläubigerin bei Löschung des Erbbaurechts.
  • Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
  • Die Gläubigerin bleibt rechtlich geschützt, obwohl das Erbbaurecht entfällt.
  • Die Grundschuld behält ihren Rang und ihre Zugriffsmöglichkeiten bleiben gleich.
  • Nur wirtschaftliche Folgen reichen hier nicht für eine Zustimmung.

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 16.06.2026
  • Aktenzeichen: 1 W 588/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Erbbaurecht, Sachenrecht
  • Relevant für: Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Grundschuldgläubiger, Notare

Wann ist die Löschung eines Erbbaurechts zulässig?

Ein Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu besitzen. Der Erbbauberechtigte ist also Eigentümer des Gebäudes, während das Grundstück einem anderen gehört – dieses Auseinanderfallen von Gebäude- und Grundstückseigentum ist der Kern dieses Rechtsinstituts, das häufig auf 75 bis 99 Jahre vereinbart wird.

Die Aufhebung eines sogenannten Erbbaurechts vor dem vertraglich fixierten Zeitablauf erfordert nach dem Gesetz die Zustimmung des Erbbauberechtigten sowie des Grundstückseigentümers. Dies regeln das Bürgerliche Gesetzbuch in § 875 Abs. 1 S. 1 und das Erbbaurechtsgesetz in §§ 11 Abs. 1 S. 1, 26 S. 1. Sind zusätzlich die Rechte eines Dritten im Grundbuch am Erbbaurecht eingetragen, greift § 876 S. 1 BGB. Die formelle Erledigung im Grundbuchrecht erfolgt schließlich durch einen gesetzlichen Löschungsvermerk gemäß § 46 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO).

Das Grundbuch ist das beim Amtsgericht geführte öffentliche Register, in dem alle Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks eingetragen sind. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt, das rechtlich wie ein separates Grundbuch funktioniert – deshalb können darin eigene Grundschulden oder Hypotheken eingetragen sein.

Bevor Sie einen Löschantrag stellen, klären Sie konkret: Haben sowohl der Erbbauberechtigte als auch Sie als Grundstückseigentümer schriftlich zugestimmt? Sind im Erbbaugrundbuch weitere Rechte Dritter (Grundschulden, Hypotheken) eingetragen? Wenn ja, holen Sie vorab eine aktuelle Grundbuchabschrift ein, damit Ihr Notar die Zustimmungserfordernisse vollständig prüfen kann — das vermeidet Verzögerungen durch Zwischenverfügungen des Grundbuchamts.

Ein Fall aus der Praxis, der vor dem Kammergericht (KG) Berlin ausgetragen wurde, formt die konkrete Anwendung dieser Bestimmungen weiter aus. Eine Grundstückseigentümerin hatte die Aufhebung eines seit dem Jahr 1997 bestehenden Erbbaurechts erklärt, das zugleich mit einem Vorkaufsrecht für den Erbbauberechtigten flankiert war. Der beauftragte Notar beantragte im Februar 2026 den grundbuchlichen Vollzug für die Löschung….


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