Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 W 475/26
Das Wichtigste im Überblick
Nach Widerruf darf das Ehepaar sofort wieder einen Ehenamen bestimmen.
- Das Kammergericht hob die amtsgerichtliche Berichtigung auf.
- Es hielt die zweite Namensbestimmung für wirksam.
- Das Gericht sah kein Verbot im Übergangsrecht.
- Widerruf öffnet neue Namenswahl nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 09.06.2026
- Aktenzeichen: 1 W 475/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im Eheregister
- Rechtsbereiche: Personenstandsrecht, Familienrecht, Namensrecht
- Relevant für: Standesämter, Ehegatten, Familienrechtler
Widerruf: Neuer Ehename danach?
Ehepaare haben nach dem Gesetz die Möglichkeit, die Bestimmung ihres Ehenamens auf Grundlage von Art. 229 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB rechtlich zu widerrufen. Ein solcher Widerruf bedeutet konkret: Das Ehepaar erklärt gegenüber dem Standesamt, dass der bisherige gemeinsame Ehename nicht mehr gelten soll – beide Partner führen danach automatisch wieder ihre jeweiligen Geburtsnamen. Wollen sie danach erneut einen gemeinsamen Namen wählen, bildet § 1355 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 BGB die rechtliche Grundlage für diese anschließende Namenswahl.
Mit der praktischen Umsetzung einer solchen erneuten Namenswahl musste sich das Kammergericht Berlin befassen, nachdem ein verheiratetes Paar am 8. Mai 2025 seinen bisherigen Ehenamen widerrufen hatte. Die Eheleute hatten bei ihrer Hochzeit im Jahr 2019 den Geburtsnamen der Ehefrau, der hier „C“ lautete, zum Ehenamen bestimmt. Nach dem Widerruf entschieden sie sich wenige Tage später, am 20. Mai 2025, stattdessen den Geburtsnamen des Ehemannes „G“ als neuen gemeinsamen Ehenamen zu führen. Das Gericht mit dem Aktenzeichen 1 W 475/26 änderte einen früheren Beschluss ab und stellte rechtskräftig fest, dass die Eintragung dieses neuen Namens absolut zulässig war. Rechtskräftig bedeutet: Die Entscheidung ist endgültig und kann von keiner Seite mehr angefochten werden.
Redaktionelle Leitsätze
- Nach einem wirksamen Widerruf der bisherigen Ehenamensbestimmung führen Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen mehr und können unmittelbar im Anschluss einen neuen rechtmäßigen Ehenamen bestimmen.
- Das Recht zur Namenswahl gilt durch die erste Entscheidung bei der Eheschließung nicht als verbraucht, da das Gesetz für den Fall des nachträglichen Widerrufs keine Sperrwirkung für eine erneute Namenserklärung vorsieht….
Auszug aus der Quelle: https://www.notar-drkotz.de/ehename-nach-widerruf-freie-neufestlegung/
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