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Dienstwaffe gezogen: Revision scheitert trotz fehlender Gefahrenlage

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de
Eine private Feier, Alkohol fließt, plötzlich ein Streit. Der Gast, ein Polizist, zieht seine Dienstwaffe – niemand ist in Gefahr. Das Amtsgericht verurteilt ihn wegen Nötigung. Er meint: „Die Beweiswürdigung ist unhaltbar.“ Und geht in Revision.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 ORs 27/26

Das Wichtigste im Überblick

KG Berlin verwirft Revision: Die Verurteilung wegen Nötigung bleibt bestehen.
  • Das Gericht hält die Feststellungen des Landgerichts für tragfähig.
  • Es sieht keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung.
  • Die Waffenbedrohung mit vorgetäuschter Polizeikontrolle war verwerflich.
  • Der Angeklagte zahlt die Kosten seines Rechtsmittels.

  • Gericht: KG Berlin
  • Datum: 10.04.2026
  • Aktenzeichen: 3 ORs 27/26
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Strafgerichte

Wann ist eine Revision gegen das Nötigungsurteil erfolgreich?

Ein rechtskräftiges Urteil kann in der Revisionsinstanz nur auf inhaltliche oder verfahrensrechtliche Fehler überprüft werden. Das bedeutet konkret: Anders als bei einer Berufung wird nichts neu verhandelt – es gibt keine zweite Beweisaufnahme und keine neuen Zeugen. Das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob das erstinstanzliche Gericht das Recht falsch angewendet oder Verfahrensregeln verletzt hat. Greift das Rechtsmittel nicht und deckt keine Verstöße auf, wird es in der Regel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Dabei ist die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz nach § 261 StPO für das Revisionsgericht weitgehend bindend, solange die gerichtlichen Schlussfolgerungen aus den Beweisen zumindest möglich sind und keinen Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze erkennen lassen. Wer eine Revision plant, sollte seine Begründung deshalb nicht darauf stützen, dass die Beweise auch anders hätten gewertet werden können, sondern muss konkrete Verfahrensfehler oder logische Brüche in der Urteilsbegründung benennen.

Das Kammergericht Berlin wendete exakt diesen Prüfungsmaßstab auf das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Dezember 2025 an. Auf einen entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin verwarf der Senat die Revision als vollends unbegründet (Az. 3 ORs 27/26). Die strafrechtliche Verurteilung wegen Nötigung bleibt damit rechtskräftig bestehen. Auch ein anwaltlicher Schriftsatz vom 6. April 2026, in dem der verurteilte Mann eine Verletzung der Denkgesetze behauptete, änderte aus Sicht der Richter nichts an den nachvollziehbaren Schlüssen der Vorinstanz. Der Mann hat gemäß § 473 Abs. 1 StPO die gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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