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Dashcam-Aufnahmen trotz Datenschutzverstoß verwertbar

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de
Auf der Abbiegespur in Magdeburg kracht es – kein Zeuge weit und breit. Nur die Dashcam des Fahrers zeichnete den Unfall minutiös auf. Problem: Die Kamera filmte pausenlos, ohne jeden Anlass – ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Dürfen die Aufnahmen dennoch als Beweis dienen? Der BGH musste abwägen.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 233/17

Das Wichtigste im Überblick

BGH erlaubt Dashcam-Aufnahme als Beweis und verweist den Unfallstreit zurück.
  • Das Landgericht muss den Unfall neu prüfen und die Videoaufnahme berücksichtigen.
  • Der BGH sagt: Kein automatisches Verwertungsverbot trotz rechtswidriger Daueraufnahme.
  • Der Kläger darf sich auf die Dashcam stützen, weil Beweisnot im Straßenverkehr zählt.
  • Die Aufnahme verletzt zwar Persönlichkeitsrechte, doch hier überwiegt das Aufklärungsinteresse.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 15.05.2018
  • Aktenzeichen: VI ZR 233/17
  • Verfahren: Revision in einem Verkehrsunfallprozess
  • Rechtsbereiche: Zivilprozess, Datenschutz, Persönlichkeitsrecht, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Anwälte, Versicherer

Sind Dashcam-Aufnahmen vor Gericht verwertbar?

Die Zivilprozessordnung beinhaltet für rechtswidrig erlangte Beweismittel kein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot. Das bedeutet konkret: Es gibt kein Gesetz, das automatisch vorschreibt, dass illegal beschaffte Beweise vor Gericht nicht verwendet werden dürfen. Um über die Zulässigkeit einer gerichtlichen Nutzung zu entscheiden, müssen Gerichte eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vornehmen. Auf der einen Seite steht das grundrechtlich geschützte Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nach Art. 103 Abs. 1 GG sowie das Gebot einer effektiven Rechtspflege. Auf der anderen Seite muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, insbesondere das Recht auf eine informationelle Selbstbestimmung – also das Recht jedes Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, welche persönlichen Daten über ihn erhoben und gespeichert werden –, gewichtet werden.

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 233/17) wandte diese Abwägungsregeln nach einem Verkehrsunfall in Magdeburg an und traf eine weitreichende Entscheidung. Ein Autofahrer wollte nach einem Zusammenstoß die permanente Videoaufzeichnung seiner Front-Kamera nutzen, um die Schuld des Unfallgegners zu beweisen. Das Landgericht Magdeburg (Az. nicht genannt) hatte die Verwertung des Videos in der Berufungsinstanz zuvor strikt abgelehnt. Die Karlsruher Richter bewerteten die Situation jedoch anders: Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurück. Die Revision des betroffenen Fahrers war damit erfolgreich – eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem der BGH nur prüft, ob das vorherige Gericht Rechtsfehler gemacht hat, ohne den Sachverhalt wie den Unfallhergang selbst neu zu untersuchen. Deshalb muss das Landgericht den Fall nun neu verhandeln. Auch wenn die Richter in Karlsruhe noch keine abschließende Sachentscheidung über den Schadensersatzanspruch trafen, da die Beweisauswertung nun durch die Vorinstanz erfolgen muss….


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