Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIa ZR 134/23
Das Wichtigste im Überblick
BGH stärkt Käufer von Dieselautos: Differenzschaden möglich, Sache geht zurück.
- Der Kläger gewinnt mit seiner Revision teilweise.
- Der BGH verneint keinen großen Schadensersatz, lässt aber Differenzschaden prüfen.
- Unzulässige Abschalteinrichtungen können den Hersteller nach Schutzgesetzen haften lassen.
- Das Berufungsgericht muss den Fall erneut verhandeln und Kosten neu prüfen.
- Gericht: BGH
- Datum: 23.06.2026
- Aktenzeichen: VIa ZR 134/23
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Kaufrecht, Dieselrecht
- Streitwert: bis 45.000 €
- Relevant für: Autokäufer, Hersteller, Prozessparteien bei Dieselklagen
Wann gibt es Schadenersatz?
Ein genereller Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Fahrzeughersteller kann sich aus § 826 in Verbindung mit § 31 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die verantwortlichen Personen mit einem nachweisbaren Schädigungsvorsatz gehandelt haben – sie müssen den Schaden also gezielt herbeiführen gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben – und eine objektive Sittenwidrigkeit vorliegt, was bedeutet, dass das Verhalten grundlegenden Vorstellungen von Fairness und Anstand widerspricht. Paragraf 31 BGB ergänzt dies, indem er festlegt, dass ein Unternehmen für das Fehlverhalten seiner Vorstände und leitenden Angestellten haftet wie für eigenes Handeln. Als alternative rechtliche Basis kommt eine Haftung nach § 823 Absatz 2 BGB in Betracht. Diese greift dann, wenn gegen ein spezielles Gesetz verstoßen wurde, das ausdrücklich den Schutz einer anderen Person bezweckt.
Was das für Ihre Klage bedeutet: Der Anspruch über § 826 BGB scheitert in der Praxis fast immer daran, dass Sie einzelnen Entwicklern oder Managern vorsätzliches Handeln nachweisen müssen. Der deutlich erfolgversprechendere Weg läuft über § 823 Abs. 2 BGB – hier genügt der Nachweis, dass der Hersteller gegen Schutzgesetze der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung verstoßen hat. Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, ob dieser Weg in Ihrem Fall trägt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste in einer aktuellen Entscheidung klären, unter welchen Bedingungen diese Normen für einen Autokäufer gelten, der im Juni 2016 einen Mercedes-Benz C 250d als Neufahrzeug erworben hatte. Das Modell war ab Werk mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Schadstoffklasse Euro 6 ausgestattet. Der Käufer verlangte von dem Automobilkonzern die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, da das Kraftfahrzeug aus seiner Sicht über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügte und er wirtschaftlich schadlos gestellt werden wollte. Sowohl das zuständige Landgericht als auch das Brandenburgische Oberlandesgericht hatten die Forderungen vorab vollständig abgewiesen….