Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 SLa 121/25
Das Wichtigste im Überblick
LAG Köln weist Auskunfts- und Entschädigungsansprüche wegen fehlender Vergleichbarkeit ab.
- Die Klägerin verliert auch in der Berufung gegen das Arbeitsgericht Köln.
- Das Gericht sieht keine gleichwertige Arbeit der Sales Manager.
- Es fehlt schon an einer ausreichenden Vergleichsgruppe mit sechs Personen.
- Konkrete Gehälter einzelner Kollegen muss die Beklagte nicht offenlegen.
- Gericht: LAG Köln
- Datum: 05.02.2026
- Aktenzeichen: 6 SLa 121/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Entgelttransparenz, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung
- Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Personalabteilungen bei Entgeltfragen
Wer hat einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz?
Nach § 10 Abs. 1 S. 1 EntgTranspG haben Beschäftigte zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber. Die Auskunft umfasst nach § 11 Abs. 3 EntgTranspG die Angabe des Vergleichsentgelts, das sich auf den statistischen Median eines Kalenderjahres bezieht. Das bedeutet konkret: Der Median ist der mittlere Wert, der alle Vergleichsgehälter in eine obere und eine untere Hälfte teilt – anders als der Durchschnitt wird er nicht durch einzelne Extremgehälter verzerrt. Gemäß § 12 Abs. 3 EntgTranspG besteht diese Verpflichtung zur Auskunft jedch erst, wenn der Vergleichsgruppe mindestens sechs Beschäftigte des jeweils anderen Geschlechts angehören.
Das Landesarbeitsgericht Köln musste sich mit den Grenzen dieser Auskunftspflicht befassen, als eine Gebietsleiterin im Vertrieb die ungeschwärzte Herausgabe von Gehaltsdaten forderte. Die seit 1997 bei einem Softwareunternehmen beschäftigte Mitarbeiterin verlangte Auskunft über die exakte Vergütung männlicher Kollegen für den Zeitraum von Januar 2023 bis Juni 2025. Konkret zielte ein Hauptteil ihrer Forderung auf zwei im September 2023 neu eingestellte Vertriebler ab. Sie erhoffte sich durch die Informationen, eine angebliche geschlechtsbezogene Entgeltdifferenz berechnen und in der Folge Differenzzahlungen einklagen zu können.
Das Gericht wies die Berufung der Frau (Aktenzeichen 6 SLa 121/25) jedoch in Teilen wegen grundlegender formeller Hürden ab und bestätigte damit die vollständige Klageabweisung durch das Arbeitsgericht Köln aus der Vorinstanz (Az. 16 Ca 4403/24). Ein Auskunftsanspruch für Zeiträume bis April 2024 scheiterte schlicht daran, dass die Vergleichsgruppe in der zuständigen Abteilung selbst bei Einbeziehung der beiden Neuzugänge lediglich aus fünf männlichen Personen bestand. Da die gesetzliche Mindestgröße von sechs Männern rissen wurde, griff die wichtige anonymisierende Schutzschwelle des § 12 Abs. 3 EntgTranspG….