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Auffahrunfall nach Schneeballwurf: Haftung 50:50

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de
Ein Schneeball klatscht auf die Windschutzscheibe – prompt die Vollbremsung auf spiegelglatter Fahrbahn. Der auffahrende Fahrer scheint nur ein Opfer der Umstände, der Werfer ist über alle Berge – doch das Gericht sieht die Verantwortung fundamental anders. Wessen Haftpflicht jetzt zahlt?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 38/25

Das Wichtigste im Überblick

Die Klägerin verliert, weil sie auffuhr; der Drittbeklagte haftet nur zur Hälfte.
  • Das Gericht weist die Berufung der Klägerin zurück.
  • Es verneint weitere Ansprüche gegen Erst- und Zweitbeklagte.
  • Der Drittbeklagte haftet für den Schneeballwurf, aber nur zur Hälfte.
  • Die Klägerin blieb beim Auffahren nicht entlastet; Glätte änderte daran nichts.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten kürzte das Gericht auf 96,99 Euro.

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 12.06.2026
  • Aktenzeichen: 3 U 38/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht, Versicherungsrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Haftpflichtversicherer

Wer trägt die Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall?

Sind an einem Verkehrsunfall mehrere Parteien beteiligt, richtet sich die Verteilung der Schadensersatzansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz, konkret nach § 17 StVG in Verbindung mit dem Mitverschulden nach § 254 BGB. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist stets eine individuelle Schadensquote, die durch eine genaue Abwägung aller Einzelumstände und Verursachungsbeiträge ermittelt wird. Dabei unterscheiden die Gerichte strikt zwischen der vom Fahrzeug ausgehenden allgemeinen Betriebsgefahr nach den Paragrafen 7 und 18 StVG und dem tatsächlichen, individuellen Verschulden der Unfallbeteiligten.

Das bedeutet konkret: Die Betriebsgefahr ist ein Grundprinzip des deutschen Verkehrsrechts. Allein der Betrieb eines Autos schafft eine potenzielle Gefahr für andere — dafür haftet der Halter auch dann, wenn er völlig fehlerfrei gefahren ist. Gerichte wägen im Schadensfall diese abstrakte Gefahr gegen das nachweisbare Verschulden der Beteiligten ab.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken wendete diese Abwägungsgrundsätze in einem kuriosen Rechtsstreit an (Urteil vom 12.06.2026, Az. 3 U 38/25), bei dem die Klage einer geschädigten Autofahrerin abgewiesen und die Haftung eines dritten Beteiligten deutlich reduziert wurde. An einem Wintertag im Januar 2023 fuhr eine Toyota-Besitzerin hinter einem Mercedes auf einer matschigen, verschneiten Straße. Plötzlich flog ein Schneeball gegen die Windschutzscheibe des vorausfahrenden Wagens, woraufhin die Mercedes-Fahrerin scharf abbremste und der hinter ihr fahrende Toyota auf das Heck prallte. Die beschädigte Autofahrerin verlangte von der vorausfahrenden Frau, deren Kfz-Haftpflichtversicherung sowie von dem mutmaßlichen Schneeballwerfer umfassenden Schadensersatz. Letztlich begrenzte die Berufungsinstanz die Haftungsquote auf jeweils 50 Prozent für den Werfer und die auffahrende Fahrerin, während die Fahrerin des Mercedes sowie ihre Versicherung vollumfänglich von Schadensforderungen befreit blieben….


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