Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-24 O 44/24
Das Wichtigste im Überblick
LG Frankfurt gibt dem Kläger nur teilweise recht und spricht ihm 2.917,95 Euro zu.
- Das Gericht sieht einen Baustellencharakter des Hotels als erheblichen Reisemangel.
- Es erkennt 35 Prozent Minderung an, weil die Beeinträchtigung die Reise spürbar trübte.
- Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit lehnt das Gericht ab.
- Viele weitere Mängel gelten nicht, weil sie zu vage oder nicht geschuldet waren.
- Vorgerichtliche Anwaltskosten muss die Beklagte teilweise erstatten.
- Gericht: LG Frankfurt
- Datum: 24.07.2024
- Aktenzeichen: 2-24 O 44/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreisevertrag, Schadensersatz
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Anwälte bei Reisemängeln
Wann ist eine Minderung des Reisepreises möglich?
Ein Reisemangel im rechtlichen Sinne liegt gemäß § 651 i Abs. 2 BGB vor, wenn die tatsächliche Istbeschaffenheit einer Reiseleistung von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht. Fehlen konkrete Absprachen zwischen den Vertragsparteien, kommt es auf die objektive Beschaffenheit sowie die typischen Erwartungen eines Durchschnittsreisenden an. Dem Reiseveranstalter obliegt nach § 651 i Abs. 1 BGB die Pflicht, dem Kunden den Urlaub frei von Fehlern zu verschaffen. Die Höhe einer eventuellen Minderungsquote schätzt das zuständige Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Zusammenspiel mit § 651 m BGB nach der Schwere, der zeitlichen Dauer und dem Ausmaß der Beeinträchtigung.
Die rechtlichen Vorgaben zur Preissenkung wandte das Landgericht Frankfurt in einem Urteil vom 24. Juli 2024 (Az. 2-24 O 44/24) auf den Fall eines Familienvaters an. Der Urlauber forderte eine Teilrückerstattung für eine gebuchte Pauschalreise nach Antalya, die für fünf Personen insgesamt 8.337,00 Euro kostete. Das Gericht sprach dem Reisenden am Ende eine Minderungsquote von 35 Prozent für den gesamten Aufenthalt zu. Die Klage war teilweise erfolgreich, sodass der Reiseveranstalter insgesamt 2.917,95 Euro nebst Zinsen erstatten muss. Einen weit höheren geforderten Betrag wiesen die Richter jedoch ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Hotel mit unfertigem Baustellencharakter – erkennbar an Baustaub, offenen Rohrleitungen, Deckenlöchern und laufenden Handwerksarbeiten – stellt einen zur Preisminderung berechtigenden Reisemangel dar, auch wenn die Zimmer und der Speisesaal grundsätzlich nutzbar sind; maßgeblich ist die Gesamtschau aller Beeinträchtigungen, die einer entspannten Urlaubsatmosphäre entgegenstehen….
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/reisepreisminderung-35-prozent-baustellenhotel.htm
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