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Rechtsanwälte Kotz GbR

25 % Minderung bei Ausfall des Kaledonischen Kanals

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Gebucht: Schottland-Kreuzfahrt mit Kanal-Passage. Doch statt durch die berühmte Wasserstraße schippert das Schiff um die Insel herum – der Kanal bleibt unerreichbar. Der Veranstalter beruft sich auf höhere Gewalt und will nicht zahlen. Muss er trotzdem den Reisepreis mindern?
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-24 O 564/23

Das Wichtigste im Überblick

LG Frankfurt spricht Reisenden 3.497,09 Euro zu, weil die Kreuzfahrt stark vom Plan abwich.
  • Der Kanal fiel weg, zwei Anlandungen scheiterten, und das Programm änderte sich deutlich.
  • Das Gericht wertete die Route als Kernelement der Reise und sah deshalb einen Mangel.
  • Entgangene Urlaubsfreude bekam die Klägerseite nicht, weil die Beklagte sich entlasten konnte.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten und frühe Zinsen lehnte das Gericht wegen fehlender Voraussetzungen ab.

  • Gericht: LG Frankfurt
  • Datum: 14.02.2024
  • Aktenzeichen: 2-24 O 564/23
  • Verfahren: Urteil
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Schadensersatz, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Reiseveranstalter, Reisende, Kreuzfahrtgäste

Wann gilt eine Reisepreisminderung bei Routenänderung?

Ein Reisemangel nach § 651i BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Durchführung einer Pauschalreise von den vertraglichen Zusagen im Prospekt oder der Buchungsbestätigung abweicht. In einem solchen Fall mindert sich der Reisepreis gemäß § 651m BGB automatisch kraft Gesetzes, und zwar völlig unabhängig von einem Verschulden des Veranstalters. Selbst das Eintreten von höherer Gewalt schließt diesen Minderungsanspruch nicht aus. Allgemeine Änderungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen entlasten ein Reiseunternehmen dabei nicht von der Pflicht, die ausdrücklich beworbenen Strecken und Programminhalte auch tatsächlich anzubieten.

Wichtig für die Praxis: Die Minderung tritt zwar automatisch ein, durchsetzen müssen Sie den Anspruch aber selbst. Melden Sie den Reisemangel noch während der Reise der örtlichen Reiseleitung und fordern Sie Abhilfe. Nach der Rückkehr fordern Sie die Minderung schriftlich und mit konkreter Frist vom Veranstalter ein – ohne diese Schritte zahlt kein Anbieter freiwillig.

Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 O 564/23) hatte über einen Streit zu entscheiden, bei dem zwei Urlauber wegen erheblicher Programmänderungen auf einer Schifffahrt eine Reisepreisminderung und Schadensersatz einklagten. Am Ende sprach das Gericht den Passagieren von der ursprünglich geforderten Summe von knapp 8.350 Euro einen Teilbetrag in Höhe von 3.497,09 Euro zuzüglich Zinsen zu. Die Reisenden hatten im Vorfeld die Tour „Das Herz der schottischen Highlands“ für die Spanne vom 24. Juni bis zum 4. Juli 2023 für insgesamt 13.040,00 Euro gebucht. Wegen der anstehenden Reparatur einer Brücke fiel die fest eingeplante Befahrung des Kaledonischen Kanals jedoch ins Wasser. Statt wie versprochen auf dem Weg verschiedene Stopps einzulegen, verblieb das Boot an Ort und Stelle und diente nach Ansicht der Urlauber primär als stationäres Schiffshotel. Das Gericht bewertete diese veränderte Route eindeutig als negative Abweichung von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit….


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