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Rechtsanwälte Kotz GbR

20 % Reisepreisminderung für ein unrenoviertes Zimmer

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de
Ein ausdrücklich renoviertes Zimmer in Punta Cana gebucht – bekommen hat er eine unrenovierte Kammer. Der Urlauber lehnte das Ersatzangebot ab. Das Gericht sprach eine Minderung zu – doch nicht für jeden Mangel, weil das Nein zu den Ausweichzimmern Konsequenzen hatte.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 37 C-202/25

Das Wichtigste im Überblick

Gericht erkennt nur den fehlenden Zimmerschnitt als Reisemangel und spricht 549 Euro zu.
  • Der Kläger bekam 549 Euro für das unrenovierte Zimmer.
  • Das zugesagte renovierte Zimmer fehlte; das senkte den Reisewert.
  • Andere Beschwerden zählten nicht: teils unbelegt, teils sofort behoben.
  • Den Zimmerwechsel lehnte der Kläger ab und verlor damit diesen Punkt.

  • Gericht: AG Düsseldorf
  • Datum: 02.02.2026
  • Aktenzeichen: 37 C-202/25
  • Verfahren: Klage auf Reisepreisminderung
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreise, Zivilrecht
  • Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Hotels

Wann besteht Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises?

Ein rechtlicher Anspruch auf eine Minderung entsteht nach § 651m Abs. 1 in Verbindung mit § 651i BGB immer dann, wenn eine Pauschalreise mangelhaft ist. Ein solcher Reisemangel liegt juristisch vor, wenn der Veranstalter eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit gemäß § 651i Abs. 2 S. 1 BGB nicht liefert. Die finanzielle Entschädigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Urlauber eine vom Veranstalter angebotene Abhilfe schuldhaft ablehnt, was der Gesetzgeber in § 651o Abs. 2 BGB verankert hat.

Mit der Einordnung solcher vertraglichen Zusagen befasste sich das Amtsgericht Düsseldorf am 2. Februar 2026, nachdem ein Familienvater eine Pauschalreise nach Punta Cana für 5.548,00 Euro gebucht hatte (Az. 37 C-202/25). In der Buchung war der Familie ausdrücklich ein renoviertes Zimmer zugesagt worden. Tatsächlich wies man dem Vater und seiner Tochter vor Ort jedoch eine unrenovierte Unterkunft zu, was das Gericht als klares Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit wertete. Da dem Veranstalter dieser Fehler anzulasten war, hatte die Rückzahlungsklage des Urlaubers teilweise Erfolg: Das Reiseunternehmen wurde verurteilt, einen Restbetrag von 549,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, während das Gericht sämtliche weitergehenden Forderungen des Mannes abwies.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird bei der Buchung einer Pauschalreise ein renoviertes Zimmer ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart und erhält der Reisende stattdessen ein unrenoviertes Zimmer, liegt ein Reisemangel gemäß § 651i Abs. 2 S. 1 BGB vor, der eine Minderung des Reisepreises nach § 651m Abs. 1 BGB begründet; eine Minderungsquote von 20 Prozent kann dabei angemessen sein, wenn die Beeinträchtigung durch die fehlende Renovierung schwerer wiegt als eine bloße Verlegung in ein gleichwertiges Ersatzhotel….

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