Zum vorliegenden Urteilstext springen: 527 C-9826/25
Das Wichtigste im Überblick
AG Hannover verurteilt Reiseveranstalterin wegen blockierter Poolliegen zu 636,70 Euro.
- Das Gericht sah die reservierten Liegen als Reisemangel an.
- Andere Gäste blockierten morgens fast alle Liegen mit Handtüchern.
- Der Kläger bekam deshalb keine nutzbaren Liegen am Pool.
- Eigene Abhilfe verlangte das Gericht nicht; das wäre unzumutbar.
- 350 Euro galten schon als bezahlt; offen blieben 636,70 Euro.
- Gericht: AG Hannover
- Datum: 20.04.2026
- Aktenzeichen: 527 C-9826/25
- Verfahren: Reiseminderung wegen blockierter Poolliegen
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Pauschalreisevertrag, Zivilrecht
- Streitwert: bis 1.000,00 Euro
- Relevant für: Reiseveranstalter, Pauschalurlauber, Hotels mit Poolanlagen
Wann gibt es Reisepreisminderung?
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 651i Abs. 2 BGB) liegt ein rechtlicher Reisemangel vor, wenn eine Pauschalreise von der zugesagten Beschaffenheit abweicht oder sich schlicht nicht für den gewöhnlichen Urlaubsnutzen eignet. Tritt dieser Fall ein, vermindert sich der zu zahlende Reisepreis automatisch kraft Gesetzes gemäß § 651m BGB. Wie hoch ein solcher prozentualer Abzug ausfällt, legt das Gericht im Nachhinein tatrichterlich fest. Die Richter bewerten dabei nach eigenem Ermessen, wie stark Art, Dauer und Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung ins Gewicht fallen.
Für einen Sommerurlaub auf der griechischen Insel Kos zahlte ein Familienvater rund 7.186 Euro, fand aber an den Pools wegen fremder Handtuch-Reservierungen meist keine freien Liegen. Das Amtsgericht Hannover sprach dem Urlauber aus diesem Grund eine Preisminderung von 15 Prozent für zehn betroffene Tage zu und verurteilte den Reiseveranstalter in seinem Urteil vom 20.04.2026 (Az. 527 C-9826/25) zur noch offenen Restzahlung.
Redaktionelle Leitsätze
- Die systematische Reservierung von Sonnenliegen an der Poolanlage eines Pauschalreisehotels durch andere Gäste mittels Handtüchern stellt einen Reisemangel dar, wenn die tatsächlich nutzbare Anzahl der Liegen dadurch unter das vertraglich geschuldete Maß sinkt – unabhängig davon, ob rechnerisch eine ausreichende Gesamtzahl an Liegen vorhanden ist….
Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/reisepreisminderung-handtuch-reservierung-15-prozent.htm
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