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1,3 Kilometer statt Strandnähe: Schadensersatz bei Pauschalreise

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Wenige Gehminuten zum Strand versprochen, 1,3 Kilometer entfernt angekommen. Sie wechselte das Hotel auf eigene Kosten – und zog vor Gericht. Zählt das noch als fußläufig? Ein Chatverlauf wurde zum entscheidenden Beweis.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 242 C-13523/23

Das Wichtigste im Überblick

AG München verurteilt Reisebüro: Strandferne machte das Hotel mangelhaft, Ersatz und Urlaubstag werden ersetzt.
  • Die Klägerin bekam Geld für Ersatzhotel und einen verlorenen Urlaubstag.
  • Das Gericht sah eine Pauschalreise mit mehreren Leistungen und Hotelmangel.
  • „Wenige Gehminuten“ passte nicht zu 1,3 Kilometer Strandentfernung.
  • Nachrichten zeigten: Die Beklagte suchte Abhilfe und wollte Ersatzunterkünfte prüfen.
  • Ein ganzer Umzugstag zählt als verlorene Urlaubszeit.

  • Gericht: AG München
  • Datum: 13.12.2023
  • Aktenzeichen: 242 C-13523/23
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 1.795,32 €
  • Relevant für: Reisebüros, Pauschalreisende, Veranstalter von Luxusreisen

Wann liegt ein Mangel einer Pauschalreise vor?

Bei einer fast 9.000 Euro teuren Costa-Rica-Rundreise stritten eine Urlauberin und ein Reiseveranstalter über die versprochene Strandnähe eines Hotels. Das Amtsgericht München (Urteil vom 13.12.2023, Az. 242 C-13523/23) gab der Klage der Reisenden vollumfänglich statt und sprach ihr 1.795,32 Euro Schadensersatz zu.

Ein juristischer Mangel liegt vor, wenn eine vorab gebuchte Reiseleistung von der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abweicht. Zur Ermittlung dieser Beschaffenheit ziehen Gerichte regelmäßig die Werbeaussagen des Veranstalters heran, etwa wenn öffentlich mit Begriffen wie „Luxusreise“ um Kunden geworben wird. Maßgeblich für den Reisevertrag ist dabei, inwiefern die tatsächliche Leistung am Urlaubsort den Beschreibungen auf der Homepage oder in der Reisebestätigung entspricht.

Wie stark Veranstalter an solche Beschreibungen gebunden sind, zeigt der Konflikt um die angekündigte Strandnähe. Der beklagte Reiseveranstalter bewarb das Angebot auf seiner eigenen Webseite unmissverständlich mit dem Schlagwort „Erlebnisluxus“ und beschrieb eine konkrete Unterkunft als „nur wenige Gehminuten“ vom Strand entfernt. Vor Ort in Mittelamerika stellten die Reisende und ihre neunjährige Tochter jedoch fest, dass die tatsächliche Entfernung zum Meer 1,3 Kilometer betrug. Die Strecke war zu Fuß erst in etwa 25 Gehminuten oder gegen Bezahlung per Taxi zu bewältigen.

Definition der Wegstrecke bei Luxusangeboten

Das Amtsgericht München hielt fest, dass bei einer hochpreisigen Luxusreise, für die im Voraus knapp 9.000 Euro für zwölf Tage gezahlt wurden, strenge Maßstäbe an Werbeversprechen anzulegen sind. Unter „wenigen Gehminuten“ sei bei normalem Wandertempo eine Obergrenze von fünf Minuten zu verstehen. Um die 1,3 Kilometer in fünf Minuten zu bewältigen, hätten die Urlauberin und ihr Kind eine Geschwindigkeit von 15,6 km/h laufen müssen – ein Tempo, das selbst für erfahrene Läufer sehr ambitioniert ist und einer Familie im Urlaub nicht zugemutet werden kann….


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