Zum vorliegenden Urteilstext springen: 122 C-18492/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht spricht 787 Euro zu, weil der Waldbrand die Pauschalreise massiv störte.
- Der Kläger bekam Geld zurück für fünf betroffene Reisetage.
- Das Gericht wertete die Evakuierung als gravierenden Reisemangel.
- Mietwagen-, Benzin- und Taxikosten muss die Beklagte nicht zahlen.
- Der Gesamtreisepreis zählt, nicht nur der Rückflug.
- Gericht: AG München
- Datum: 22.02.2024
- Aktenzeichen: 122 C-18492/23
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Zivilrecht
- Streitwert: 1.316,00 €
- Relevant für: Reisende, Reiseveranstalter, Urlauber nach Naturereignissen
Wann liegt eine Minderung bei Reisemangel vor?
Ein Reisemangel nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 651i Abs. 1, 2 BGB) liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von der gebuchten und vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Der Reiseveranstalter ist vertraglich strikt verpflichtet, den Urlaub vertragsgerecht und vollkommen ohne Mängel zu erbringen. Fehlen spezifische Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, ist stets die objektive Ausgestaltung der Reise maßgeblich. Aus einer solchen Abweichung ergibt sich für den Reisenden ein weitreichender Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, welcher in den §§ 346 Abs. 1, 651m Abs. 2 S. 1, 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB verankert ist.
Das Amtsgericht München entschied in einem aufsehenerregenden Fall vom 22. Februar 2024 (Az.: 122 C-18492/23) weit überwiegend zugunsten eines Familienvaters und verurteilte eine Reiseveranstalterin zur Zahlung von 787,00 Euro nebst Zinsen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der betroffene Reisende hatte über ein Internetportal für sich, seine Ehefrau und die beiden Kinder eine zehntägige Flugpauschalreise mit All-Inclusive-Ultra-Verpflegung nach Rhodos gebucht. Nachdem die Familie vier Tage planmäßig im Hotel verbracht hatte, brach unweit der Region Apollona aufgrund einer unerbittlichen Hitzewelle und starker Nordwestwinde ein Waldbrand aus, der außer Kontrolle geriet. Auf Anweisung der Behörden mussten rund 19.000 Touristen hastig evakuiert werden. Das Gericht stufte diese Flucht vor den Flammen als gravierenden Reisemangel ein und urteilte, dass es sich hierbei keinesfalls um eine bloße Unannehmlichkeit oder ein allgemeines Lebensrisiko handelte. Das bedeutet konkret: Solche Kategorien umfassen Beeinträchtigungen, die der Urlauber entschädigungslos hinnehmen muss — etwa schlechtes Wetter oder kleinere Verzögerungen. Erst wenn die Reisequalität erheblich leidet, entsteht ein Minderungsanspruch. Die Haftung des Veranstalters ist bei Pauschalreisen als sogenannte Erfolgshaftung ausgestaltet — der Veranstalter schuldet also den erfolgreichen Urlaub als Ergebnis, nicht nur die bloße Bemühung….