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1. Mai krank im Schichtdienst: Kein Plus auf dem Zeitkonto

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Am 1. Mai krank, obwohl die Schicht im Feuerwehrdienstplan feststand. Was wird auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben: die geplante Arbeitszeit oder noch der Feiertagszuschlag? Der Tarifvertrag sieht ein Referenzprinzip vor, die Betriebsvereinbarung eine andere Berechnung. Ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Extra-Stunden hat, klärte das Landesarbeitsgericht Köln.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 SLa 52/25

Das Wichtigste im Überblick

LAG Köln: Krank am Feiertag bringt keine extra Stunden aufs Arbeitszeitkonto.
  • Die Berufung der Beklagten gewann. Die Klage des Arbeitnehmers scheiterte.
  • Das Gericht sah nur einen Abzug von 16 Stunden pro Feiertagsschicht.
  • Eine zweite Kürzung lehnte es ab. Die Betriebsvereinbarung trägt das nicht.
  • Der Tarifvertrag erlaubt hier eine feste Rechenweise. Das verdrängt weitergehende Ansprüche.
  • Arbeitgeber und Beschäftigte müssen Feiertagskrankheit künftig nach dieser Linie behandeln.

  • Gericht: LAG Köln
  • Datum: 06.03.2026
  • Aktenzeichen: 6 SLa 52/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung, Arbeitszeit
  • Relevant für: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte bei Arbeitszeitkonten

Was gilt für das Jahresarbeitszeitkonto bei Arbeitsunfähigkeit?

Gemäß § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gilt bei der Entgeltfortzahlung im Rahmen einer Erkrankung grundsätzlich das sogenannte Lohnausfallprinzip, wonach Beschäftigte ihr reguläres Gehalt weiterbeziehen. Tarifverträge können dieses Prinzip jedoch modifizieren. Im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich Feuerwehr (TVöD-F) geschieht dies über ein spezielles Referenzprinzip für bestimmte Entgeltbestandteile. Zudem regelt § 77 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) über eine bindende Sperrwirkung, dass eine Betriebsvereinbarung keine Angelegenheiten regeln darf, die bereits abschließend in einem Tarifvertrag festgelegt sind.

Das Referenzprinzip bedeutet konkret: Anstatt zu berechnen, was der Arbeitnehmer bei tatsächlicher Arbeit verdient hätte (Lohnausfallprinzip), legen feste Referenzwerte fest, wie Arbeitszeit und Vergütung gutgeschrieben werden. Bei diesem System werden etwa Schichten auf Feiertagen nicht als Minusstunden vom Zeitkonto abgezogen, sondern als planmäßig erfüllt behandelt.

Die genaue Auslegung dieser Vorgaben führte vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 6 SLa 52/25) zu einem handfesten Streit über Zeitgutschriften. Ein langjähriger Mitarbeiter der Stabsstelle einer Feuerwehr war für den Wochenfeiertag am 1. Mai 2023 im Dienstplan für eine 16-Stunden-Schicht eingeteilt. Der Angestellte erkrankte jedoch an diesem Tag. Die Arbeitgeberin verringerte sein Jahresarbeitszeitkonto für diesen Feiertag gemäß der geltenden Betriebsvereinbarung um 16 Stunden. Der Beschäftigte zog vor Gericht und verlangte die zusätzliche Minderung um weitere 16 Stunden, da er so gestellt werden wollte, als hätte er tatsächlich gearbeitet. Im Gegensatz zur Vorinstanz wies das Landesarbeitsgericht Köln die Klage in der Berufung vollumfänglich ab und entschied zugunsten der Arbeitgeberin….


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